Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

NReich3- u. Staatsangehörigkeitögejeg v. 22. Suli 1913. 11 
Antrag geftellt wird, auf deren Kinder oder Enkel jowie 
auf Berfonen, die von einem Angehörigen dee Staates 
an Kindes Statt angenommen find, e3 jei denn, daß der 
Antragiteler einem ausländiihen Staate angehört, 
3. auf Ausländer, die im Deutihen Reiche geboren find, 
wenn fie jich in dem Bundezitaate, bei dem der Antrag 
geftellt wird, bi3 zur Vollendung des einundzwangzigiten 
Lebensjahre dauernd aufgehalten Haben und die Ein- 
bürgung innerhalb zmweier jahre nach diefem Zeitpunft 
beantragen. 
& 10. 
Die Witwe oder gefchiedene Ehefrau eines Ausländers, die 
zur Zeit ihrer Chejchließung eine Deutfhe war, muß auf 
ihren Antrag von dem Bundesftaat, in deifen Gebiete fie fich 
niedergelaffen hat, eingebürgert werden, wenn fie den Erforder- 
niffen des S 8 Abf. 1 Nr. 1, 2 entjpricht. Ueber das Er- 
fordernig unter Wr. 2 tft vor der Einbürgerung die Gemeinde 
de3 Niederlaflunggort3 zu hören. 
Ss 11. 
Gin ehemaliger Deuticher, der al3 Weinderjähriger die Reich3= 
angehörigfeit durch Entlaffung verloren hat, muß anf feinen 
Antrag don dem Bundesitaat, in deifen Gebiet er fich nieder- 
gelafjen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernifien 
des S 8 Abf. 1 entfpriht und den Antrag innerhalb zmeier 
Sabre nach der Boljährigfert jtelt. Die Borjchrift des S 8 
Ani. 2 findet Anwendung. 
& 12. 
Ein Ausländer, der mindejtend ein Sahr wie ein Deutjcher 
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf 
feinen Antrag von dem Bundezitaat, in deifen Gebiet er fich 
niedergelaflen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erforder- 
nifien des $S 8 Abf. 1 enfpriht und die Einbürgerung nicht 
das Wohl des Reichs oder eines Bundeaftaat3 gefährden würde. 
Die Vorfchriften de3 SS Abf. 2 und de8 SI Abf. 1 finden 
Anwendung. 
& 18. 
Ein ehemaliger Deutfcher, der fich nicht im Snland nieder- 
gelajjen hat, kann von dem Bundezftaate, dem er früher an=
	        
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