Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

16 A. Gejetesterte. 
Wohnfit noch feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert feine 
Staatsangehörigfeit mit der Vollendung des einunddreikigiten 
Zebenzjahrs, jofern er bi zu diefem Zeitpunft noch feine end- 
gültige Entfcheidung über feine Dienstverpflichtung herbeigeführt 
hat, auch eine Zurücditellung über diefen Zeitpunft hinaus nicht 
erfolgt it. 
Ein fahnenflühtiger Deutfcher, der im Snland weder feinen 
MWohnfit noch feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert feine 
Staatangehörigfeit mit dem Ablauf von zwei Sahren nad 
Befanntmachung des Bechluffes, durch den er für fahnenflüchtig 
erklärt worden ift (8 360 der Ntilitärftrafgerichtsordnung). Diele 
Borjchrift findet feine Anwendung auf Mannichaften der Rejerve, 
der Yand= oder Seewehr und der Erjabrejerve, die für fahnen- 
flüchtig erflärt worden find, weil fie einer Einberufung zum 
Dienite feine olge geleijtet haben, e3 jei denn, daß die Ein- 
berufung nach Befanntmadhung der Kriegsbereitichaft oder nach 
Unordnung der Mobilmadhung erfolgt it. 
Wer auf Grund der Vorjehriften des Abi. 1 oder 2 jeine 
Staatsangehörigfeit verloren hat, fann von einem Bundezjtaate 
nur nad Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. 
Werft er nad, daß ıhım ein Verichulden nicht zur Laft fallt, 
jo darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesjtaate, dem er 
früher angehörte, nicht verjagt werden. 
8 27. 
Ein Deuticher, der fih im Ausland aufhält, fann feiner 
Staat3angehörigkeit durch Beichluß der Sentralbehörde jeines 
Heimatjtaat3 verluftig erklärt werden, wenn er im alle eines 
Krieges oder einer Kriegdgefahr einer vom Kaifer angeordneten 
Aufforderung zur Rüdtehr feine Yolge Leijtet. 
Gehört er mehreren Bundesftaaten an, jo verliert er durch 
den Beichluß die Staat3angehörigkeit in allen Bundesftaaten. 
8 28, 
Ein Deutjcher, der ohne Erlaubnis feiner Regierung in 
auzländiihe Staat3dienite getreten tft, Fann jeiner Staat3- 
angehörigfeit durch Beichluß der Zentralbehörde jeines Heimat- 
jtaat3 verlujtig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung 
zum Austritt nicht Folge Leiitet.
	        
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