16 A. Gejetesterte.
Wohnfit noch feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert feine
Staatsangehörigfeit mit der Vollendung des einunddreikigiten
Zebenzjahrs, jofern er bi zu diefem Zeitpunft noch feine end-
gültige Entfcheidung über feine Dienstverpflichtung herbeigeführt
hat, auch eine Zurücditellung über diefen Zeitpunft hinaus nicht
erfolgt it.
Ein fahnenflühtiger Deutfcher, der im Snland weder feinen
MWohnfit noch feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert feine
Staatangehörigfeit mit dem Ablauf von zwei Sahren nad
Befanntmachung des Bechluffes, durch den er für fahnenflüchtig
erklärt worden ift (8 360 der Ntilitärftrafgerichtsordnung). Diele
Borjchrift findet feine Anwendung auf Mannichaften der Rejerve,
der Yand= oder Seewehr und der Erjabrejerve, die für fahnen-
flüchtig erflärt worden find, weil fie einer Einberufung zum
Dienite feine olge geleijtet haben, e3 jei denn, daß die Ein-
berufung nach Befanntmadhung der Kriegsbereitichaft oder nach
Unordnung der Mobilmadhung erfolgt it.
Wer auf Grund der Vorjehriften des Abi. 1 oder 2 jeine
Staatsangehörigfeit verloren hat, fann von einem Bundezjtaate
nur nad Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden.
Werft er nad, daß ıhım ein Verichulden nicht zur Laft fallt,
jo darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesjtaate, dem er
früher angehörte, nicht verjagt werden.
8 27.
Ein Deuticher, der fih im Ausland aufhält, fann feiner
Staat3angehörigkeit durch Beichluß der Sentralbehörde jeines
Heimatjtaat3 verluftig erklärt werden, wenn er im alle eines
Krieges oder einer Kriegdgefahr einer vom Kaifer angeordneten
Aufforderung zur Rüdtehr feine Yolge Leijtet.
Gehört er mehreren Bundesftaaten an, jo verliert er durch
den Beichluß die Staat3angehörigkeit in allen Bundesftaaten.
8 28,
Ein Deutjcher, der ohne Erlaubnis feiner Regierung in
auzländiihe Staat3dienite getreten tft, Fann jeiner Staat3-
angehörigfeit durch Beichluß der Zentralbehörde jeines Heimat-
jtaat3 verlujtig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung
zum Austritt nicht Folge Leiitet.