292 E. Bollzugsporschriften.
enthalt im Auslande) und Staat3angehörigleitausmeijen (zur
Benugung im Sinlande, einjchließlih der deutjchen Schußgebiete) einer
Nachprüfung unterzogen, nad) deren Ergebnis ich folgendes anordne:
I. Zuftändigfeit,
1. Zufländtg zur Erteilung von Heimatiheinen und Staata-
angehörigfeitsausmeilen ift wie bisher die QYandespolizeibehörde de&-
jenigen Bezirke, in dem der Antragjteller jeinen Wohnfiß hat oder
den legten Wohnftg in Preußen gehabt Hat (der Regierungspräfident,
für den Landespolizeibezirf Berlin der hiefige Polizeiprüfident). Hat
der Antragiteller in Preußen feinen Wohnfig gehabt, jo ift die Xandes-
polizeibehörde deö legten preußiihen Wohnfiges feiner Eltern (event,
des leßtlebenden Elternteile) oder diejenige Qandespolizeibehörde zu-
ftändig, melde den legten StaatdangehörigfeitSausmweis oder Heimat:
Ihein für ihn oder feine Eltern ausgeftellt oder ihm oder jeinen Eltern
eine andere die preukilde Staatsangehörigfeit beftätigende Urkunde
(Aufnahme, Einbürgerungsurfunde) zugeftelt bat.
Bei Ehefrauen richtet ih die Zuftändigfeit nach den Berbält-
nifjen des Ehemannes, bei Minderjährigen nad) denjenigen de3 Vaters
bzw. (nad) dem Iode ded Vaters) der Mutter, bei nicht ehelich ge-
borenen Minderjährigen nach denjenigen der Mutter.
2. Die Yandespolizeibehörde ift nach Maßgabe der nachstehenden
Beitimmungen befugt, die Ausfertigung der Heimatfcheine und Staats
angehörigfeitausmeile den unterftellten Behörden zu übertragen.
A. Die Uebertragung fan erfolgen:
a) an die Königlichen Bolizeipräfidien und die Königlichen Bolizei-
direltionen (aber nicht an andere Polizeivermaltungen);
b) an die Landräte (Oberamtmänner in Hohenzollern) und die
Bürgermeijter der Stadtkreife ohne Königliche Polizeivermaltung;;
c) an die Magijtrate der jelbjtändigen Städte der Provinz Hannover.
B. Die Uebertragung ift nur zuläffig für diejenigen Fälle, in
denen der Antragiteler in Preußen geboren und in dem Bezirke ber
unteren Behörde jeinen Wohnfit bat oder in diefem Bezirfe den leßten
Mohnfis in Preußen gehabt hut.
C. Bon der MWebertragung ift bei der Wichtigkeit, die den frag-
lichen Ausweispapieren — bejonder® in armenrechtlicher Beziehung —
beiwohnt, und mit Rüdfiht auf die bei ihrer Erteilung nicht felten
auftretenden jchmwierigen NRedtöfragen, ein beichränfter Gebrauh zu
machen. Demgemäß empfiehlt fie jih nur injomweit, al3 die Erteilung
der Ausweispapiere durch den Regierungspräfidenten diejen jeibit
eine unverhältnismäßig große Arbeit2laft verurjachen würde. Sin ber
Regel wird nur die Ausfertigung der Stantöangehörigfeitsausmeije
u übertragen, die der Heimatjcheine aber vom Regierungspräfidenten