Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

292 E. Bollzugsporschriften. 
enthalt im Auslande) und Staat3angehörigleitausmeijen (zur 
Benugung im Sinlande, einjchließlih der deutjchen Schußgebiete) einer 
Nachprüfung unterzogen, nad) deren Ergebnis ich folgendes anordne: 
I. Zuftändigfeit, 
1. Zufländtg zur Erteilung von Heimatiheinen und Staata- 
angehörigfeitsausmeilen ift wie bisher die QYandespolizeibehörde de&- 
jenigen Bezirke, in dem der Antragjteller jeinen Wohnfiß hat oder 
den legten Wohnftg in Preußen gehabt Hat (der Regierungspräfident, 
für den Landespolizeibezirf Berlin der hiefige Polizeiprüfident). Hat 
der Antragiteller in Preußen feinen Wohnfig gehabt, jo ift die Xandes- 
polizeibehörde deö legten preußiihen Wohnfiges feiner Eltern (event, 
des leßtlebenden Elternteile) oder diejenige Qandespolizeibehörde zu- 
ftändig, melde den legten StaatdangehörigfeitSausmweis oder Heimat: 
Ihein für ihn oder feine Eltern ausgeftellt oder ihm oder jeinen Eltern 
eine andere die preukilde Staatsangehörigfeit beftätigende Urkunde 
(Aufnahme, Einbürgerungsurfunde) zugeftelt bat. 
Bei Ehefrauen richtet ih die Zuftändigfeit nach den Berbält- 
nifjen des Ehemannes, bei Minderjährigen nad) denjenigen de3 Vaters 
bzw. (nad) dem Iode ded Vaters) der Mutter, bei nicht ehelich ge- 
borenen Minderjährigen nach denjenigen der Mutter. 
2. Die Yandespolizeibehörde ift nach Maßgabe der nachstehenden 
Beitimmungen befugt, die Ausfertigung der Heimatfcheine und Staats 
angehörigfeitausmeile den unterftellten Behörden zu übertragen. 
A. Die Uebertragung fan erfolgen: 
a) an die Königlichen Bolizeipräfidien und die Königlichen Bolizei- 
direltionen (aber nicht an andere Polizeivermaltungen); 
b) an die Landräte (Oberamtmänner in Hohenzollern) und die 
Bürgermeijter der Stadtkreife ohne Königliche Polizeivermaltung;; 
c) an die Magijtrate der jelbjtändigen Städte der Provinz Hannover. 
B. Die Uebertragung ift nur zuläffig für diejenigen Fälle, in 
denen der Antragiteler in Preußen geboren und in dem Bezirke ber 
unteren Behörde jeinen Wohnfit bat oder in diefem Bezirfe den leßten 
Mohnfis in Preußen gehabt hut. 
C. Bon der MWebertragung ift bei der Wichtigkeit, die den frag- 
lichen Ausweispapieren — bejonder® in armenrechtlicher Beziehung — 
beiwohnt, und mit Rüdfiht auf die bei ihrer Erteilung nicht felten 
auftretenden jchmwierigen NRedtöfragen, ein beichränfter Gebrauh zu 
machen. Demgemäß empfiehlt fie jih nur injomweit, al3 die Erteilung 
der Ausweispapiere durch den Regierungspräfidenten diejen jeibit 
eine unverhältnismäßig große Arbeit2laft verurjachen würde. Sin ber 
Regel wird nur die Ausfertigung der Stantöangehörigfeitsausmeije 
u übertragen, die der Heimatjcheine aber vom Regierungspräfidenten
	        
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