Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Preuß. Min.Berf. v.12.S$an. 1914, betr. d. Ausf.dv.R.u.St®. 293 
in der Hand zu behalten fein. Nur da, mo ein fehr ftarfer Abfluß 
der Bevölferung nah dem Auslande ftattfindet, darf die Erteilung 
beider Ausmeispapiere den Unterbehörden übertragen werden. 
D. Die Unterbehörden haben die von ihnen ausgefertigten Staat$- 
angehörigfeit&ausmeile und Heimaticheine in je ein bejonderes Der: 
zeihnis einzutragen, das enthalten muß: 
1. Namen, Stand, Wohnung, Datum und Ort. der Geburt des 
Antragftellers, 
2. gegebenenfall3 Namen der Ehefrau, Namen, Datum und Ort 
der Geburt feiner Rinder, 
. den Staat, für den der Ausweis beantragt mar, 
die Dauer der Gültigkeit des Ausmeijes, 
. Auskunft über die Militärverhältniffe des Gejuchitellers und 
event. jeiner Söhne. 
Die Regierungspräfidenten haben in einer den örtlichen Ver- 
hältnifjen entiprechenden Weile — etwa durch Einforderung der Ver- 
zeihniffe, bei Gelegenheit von Revijionen an Ort und Stelle pp. — zu 
fontrollieren, ob die Unterbehörden den ihnen obliegenden BVerpflich- 
tungen nachlommen und ihre Befugnifje nicht überjchreiten. | 
E. Nach meldhem Nande die Heimaticheine zu erteilen find, Hat 
auch Fünftig auf die yrage der Uebertragbarkeit der Ausfertigung der 
Scheine feinen Einfluß. 
II, Borenthaltung und Beichränfung. 
Die Erteilung von Heimatjheinen und Staatsangehörigkeits- 
ausmeifen ift — abgejehen von Werfonen, weldhe die preußijche 
Staat3angehörigfeit nit mehr bejigen — zn verjagen: 
1. Berjonen, die in Deutichland beitraft find, jofern fie fih der 
Strafvollitredung entziehen, und die Strafe noch nicht verjährt ift, 
jomie Berfonen, die ftedurieflich verfolgt werden. Solden Perjonen 
fönnen jedoch Heimatjcheine und StaatdangehörigfeitSausmeije erteilt 
werden, wenn die betreffende Anklage: oder die Strafvollitredung3- 
behörde fih damit einverftanden erklärt hat. 
Don der durch $ 18a der DBerordnung des DBundesrat3 von 
16. Suni 1882 /9. Suli 1896 (Sult.Min.Bl. 1882 ©. 207, 1896 
©. 267) gegebenen Befugnis, die Strafregilter zur Ermittelung Ited: 
brieflih verfolgter Berfonen zu benußen, ijt nach wie vor in allen 
Fällen des Erlafjes von Stedbriefen feitend der Wolizeibehörden 
($ 131 Abf. 2 der Strafprozeßordnung) Öebrauch zu machen. Die 
Bolizeibehörden haben ftetS bei Grlaß eines Stecdbriefes die Nieder- 
legung einer Stedbriefnadhridt bei dem Strafregifter zu bemirtfen, 
falls nit aus bejonderen Gründen eine folhe Maßnahme unnötig 
oder unangemefjen erjcheint. E& empfiehlt fich jedoch nicht, Stedbriefe 
mw
	        
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