298 E. Bollzug3vorfchriften.
Melches Generallommando oder Bezirfsfommando in Betracht
fommt, richtet ich
a) im Tale des $ 22 Abt. 1 Ziffer 3 nach der KRontrollitele,
b) im alle des 8 26 Abf. 1 und 2 in Verbindung mit Abi. 3,
lomwie des $ 32 Nbi. 1 in Verbindung mit Ab}. 3 nad) der örtlichen
Zugehörigfeit des Niederlaflungsortes im ynlande oder, fall3 der
Betreffende fi) dort nicht niedergelaffen hat, nach der örtlichen Zu-
gebörigtelt des Ortes, in dem er feinen legten Wohnfit im Snlande
gehabt hat,
c) im Falle des 8 32 Abi. 2 in Verbindung mit Ab}. 3 nach der
örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der fich der Betreffende ftellt.
Berlin, den 13. Februar 1914.
Der Minifter des Innern.
sm Auftrage: von Yarosgfy.
Das bayerifhe Indigenatsedift vom 26. Mai 1818
(Gejegblatt für das Königreich Bayern 1818 ©. 141).
81. Zum vollen Genuffe aller bürgerlichen öffentlichen und Privat.
rechte in Bayern wird das “ndigenat erfordert, welches entweder durch)
die Geburt oder dur die Naturalilation erworben mird.
82. Vermöge der Geburt fteht jedem das bayerifche Sndigenat
zu, deflen Vater oder Mutter zur Zeit feiner Geburt die Rechte diejes
Ssndigenat3 bejefjen haben.
8 3. Dur Naturalijation wird das Indigenat erlangt:
3) wenn eine Ausländerin einen Bayer heiratet;
b) wenn Fremde in das Königreich einmandern, fih darin an-
fäfftg machen und die Entlafjung auß dem fremden perjönlichen Unter-
tans-Verbande beigebradt haben;
ec) durch ein befonderes, nach erfolgter Vernehmung des Staat3-
rates auögefertigtes Togl. Dekret.
84. Durch den bloßen Befiß oder eine zeitliche Benüßung liegen-
der Gründe, dur; Anlegung eine Handel3, einer Yabrif oder durch
die Teilnahme an einem von beiden, ohne förmliche Niederlaffung und
Anfäffigmachung, werden die ndigenatsrechte nicht erworben.
85. Auf gleiche Weile ELönnen die Fremden, welche in Bayern
fich aufhalten, um ihre wifjenihaftliche, Kunft- oder induftrielle Bildung
su erlangen, oder fih in Geichäften zu üben, oder melde fi in
Privatdienften befinden, ohne ich fürmlih anfällig gemacht oder eine
Anftellung erlangt zu haben; oder jolche Sndividuen, welche mit ihrem
Domizil den an andere Souveraind übergegangenen TanvdeSteilen an-
gehören, vorbehaltlich der vertragsgemäken Ridmwanderung, auf die
Rechte eines Einheimifchen feine Anjprücdhe machen.