Da3 bayerifche Indigenatzedift vom 26. Mai 1818. 299
5 6. Das erworbene Sindigenat geht verloren:
1) durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenat?
ohne bejondere fönigliche Bewilligung;
2) duch Auswanderung;
3) durch Verheiratung einer Bayerin mit einem Ausländer.
ST. Das Indigenat ift die mejentliche Bedingung, ohne melde
man zu Kron-Oberhofämtern, zu Zivilftaatsdienften, zu oberften Militär-
ftellen und zu Rirchenämtern oder Pfründen nicht gelangen, und ohne
welhe man daS bayerische Staatsbürgerreht nit ausüben fann.
5 8. Nebit dem Sindigenat wird zu legterem erfordert:
a) die gejegliche Volljährigkeit;
b) die Anjäjfigfeit im Königreiche entweder durch) den Befik be-
fteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch Ausübung befteuerter
Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt;
c) bei den Neueinwandernden ein FBeitverlauf von jechs Dahren,
vorbehaltlich der zur Ausübung gemiljer vorzüglicher jtaatöbürgerlicher
Rechte in fonftitutionellen Gejegen enthaltenen bejonderen Beltimmungen.
8 9. Nur derjenige Bayer, welcher den oben bemerkten Bedingungen
Genüge geleiftet hat, erhält den politischen Stand eines Staatöbürgers
im Rönigreiche, und die verfaffungsmäßige Teilnahme an der Stände-
verjammlung.
Ss 10. Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
1) mit dem indigenate;
2) durch die ohne föniglihe ausdrüdliche Erlaubnis geichehene
Annahme von Dienften oder Gehalten oder Penfionen oder Ehren-
zeihen einer auswärtigen Macht, vorbehaltlich der verwirkten bejonderen
Strafen;
3) dur) den bürgerlichen Zod.
8 11. Diejenigen bayeriichen Untertanen, melche mit ausdrüdlicher
fönigliher Erlaubnis in fremde Dienfte getreten find, bleiben verpflichtet:
a) in ihr Vaterland zurüdzufehren, jobald fie entweder durch
einen an fie gerichteten direften Befehl, oder durch eine General:
verordnung zurüdberufen werden;
b) der fremden Macht, in deren Dienfl fie übergehen wollen, den
Dienfteseid nur unter dem Vorbehalte zu leisten, nie gegen ihr Vater-
land zu dienen;
c) auch ohne befondere Zurüdberufung den fremden Dienft zu
verlaflen, jobald diefe Macht in Kriegöftand gegen Bayern tritt.
812. Bayeriihe Untertanen fönnen Befigungen in einem andern
Staate haben und erwerben, audb an Handelsetabliljentents und
Yabrifen teilnehmen, wenn feine bleibende perfönlihe Anjälftgkeit in
dem freinden Staate damit verbunden ft, ınd es unbejchadet ihrer
Untertanspflichten gegen das Königreich gefchehen fann.