Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

B. Erläuterungen zum Reidys- und Gtaats- 
angehörigteitsgejeb vom 22. Juli 1913. 
Kir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutfcher Kaifer, König 
von Preußen ıc. | 
perordnen im Namen de Keichd, nach erfolgter Zuftimmung 
de Bundesrat und des Heichdtags, was folgt: 
Cinleitung. 
Bei Beginn der Reichätagsverhandlungen über das Neichd- 
und Staatdangehödrigfeitägefe und über die Gejegentwürfe zur Ab- 
änderung deö Neichamilitärgefeges fowie deö Gejetes betreffend An: 
derungen der Wehrpflicht vom 11. Tebruar 1888 gab der Staats: 
Sefretär des Reichsamts des „sunern Dr. Delbrüd über die Urjachen 
der Gefetentwürfe und ihre wichtigsten Abweichungen vom bis: 
herigen Rechte am 23. Februar 1912 folgenden Überblid:*) 
‚Das Staatsangehörigfeitägefeß, dejfen Entwurf ich heute ein: 
‚ubringen die Ehre Habe, joll da3 Beleg vom 1. unit 1870 er: 
jegen. && ift dabei nicht die Abficht der verbündeten Regierungen, 
die Beftimmungen über den Erwerb und den Berluft der Staat3- 
und Reichsangehörigfeit von Grund auf zu ändern; ed Handelt fich 
nur darum, eine Anzahl von Beitimmungen aufzuheben, zu ändern, 
zu ergänzen, Die nicht mehr der Entwidlung der politiichen und 
wirtichaftlihen Verhältniffe innerhalb und außerhalb der Grenzen 
des deutichen Vaterlandes entjprechen. 
Das Gejeg vom 1. uni 1870 ftammt au der Zeit vor Er: 
rihtung des Deutjchen Reiches; e3 gehört zu den grundlegenden 
Sejegen des Korddeutichen Bundes, die mit dejlen VBerfafjung auf 
das Deutihe Reih übergegangen find. Das Gefjeg hatte damals 
eine doppelte Aufgabe zu Löjen. E3 galt einmal, das völferredht- 
liche Band, das damals allein die Angehörigen der im Norddeutichen 
  
*, Sten. Ber. 1912 ©. 248.
	        
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