Bayer. Min.Bef, v.16. März 1914 3. Vollzuge des R.u.St&. 305
verband eingebürgert werden, wenn bejondere Verhälinilfe dies nahe-
legen. In Rußland tft die Entlaffung aus dem Stautöverbande noch
nicht gejeßlich geregelt, Jondern Gnadenaft de3 Baren. Schmeizer
fönnen eingebürgert werden, wenn fie nad Art. 7—9 des Ichmetzeri-
ihen Bundesgejeges vom 25. uni 1903 auf ihr Bürgerredht ver-
zihtet haben. DTürten bedürfen der Entlafjung aus dent Untertanen»
verband; andernfalls betradten die türfijchen Behörden die Einbürge-
rung nach Art. 5 des Geljeges über die ottomanijche Nationalität vom
6. Schemal 1285 (19. Januar 1869) ald nichtig. Maroffaner und
Perjer Fönnen nur mit Zuftinnmung ihrer Regierung eingebürgert
werden. Das Staatsminijterium des ynnern behält fih vor, Rufen
und Türlen ausnahnsweile vom Nachweie der Entlaffung aus der
bisherigen Staatsangehörigleit zu befreien.
22. GEntichließt fih die Regierung aus den in Ziff. 19 auf-
geführten oder aus anderen Gründen zur Abweilung des Antrags,
jo läßt fie dem Gejuchiteller eröffnen, daß ihm die Einbürgerung in
Bayern nicht in Ausficht geitellt werden fann.
23. Eracdhtet fie den Antrag für berüdjichtigensmert, jo füllt fie
ein Verzeichnis nad) Anlage 7 aus und legt es (ohne Verhandlungen,
Bericht oder Begleitbogen) dem Staatsminifterium de3 \nnern vor.
Am Kopfe des DVerzeichniffes ift die Monatsbezeihnung und die
Orbnungsnummer wegzulafjien. In der lebten Spalte ift anzugeben,
ob die nad Nr. 20 einvernommenen Behörden anderer Bundesftaaten
Bedenken gegen die Einbürgerung geäußert haben.
3u 89.
I
24. Die Einbürgerungsurfunde (Anlage 2) darf erft ausgefertigt N
werden, wenn das Staatöminijterium des Sinnern auf Grund der
Mitteilung des Keichsamt3 des “nnern oder der Entjcheidung des
Bundesrat3 bejtätigt hat, daß gegen die Einbürgerung fein Bedenken
befteht. Hat der Antragftellee no die Entlafjung aus feiner bis-
herigen Staat3ungehörigfeit nachzumeijen, jo ift ihm die Einbürgerung
unter der Bedingung diejed Nachmweifes zuzufichern.
25. Wenn die Borausfegungen des $ I Abi. II Ziff. 1 und 2
des Gejeßes zutreffen, ift fein Verzeichnis nach Anlage 7 vorzulegen.
Der Tall der Ziff. 2 ift nur gegeben, wenn die zweijährige Antrags:
frift nicht vor dem 1. Januar 1914 abgelaufen ift.
26. Der Anjprud auf Wiedereinbürgerung befteht nur, wenn
die zweijährige Antragsfrift nicht vor dem 1. Sanuar 1914 ab:
gelaufen tft.
27, Für die Berechnung der einjährigen aktiven Dienftzeit ift SL
der Wehrordnung maßgebend. Urlaub gilt als aktive Dienftzeit, fo»
weit nicht $ 13 Biff. 2 und S 19 Ziff. 3 der Heerordnung Ausnahmen
beitinmen.
Das Erfordernis des $ 8 Ubf. I Ziff. 2 des Gefeßes erftredt ich
b.Welfer, Reichd- und Stantsangehörigfeitägefeb. 20
Bu 8 11.
3u 8 12.