308 E. Bollzugsvorjchriften.
MWailen-, Eltern oder Enfeltente bat, ift dem Amte mitzutstlen, dag
der Ruhegehalt uw. auszahlt (Beamtengejeg Art. 44 Ziff. 1, 66
Sift.1, 86 Hiff. 1; 8. Verordnung vom 26. yuni 1894 8 27 Ziff. 2,
5 37 Hilf. 2; Offizieröpenfionagejeg vom 31. Mai 1906 8 23 Ziff. 1:
K. Verordnung vom 14. Dftober 1912 8 23 Ziff. 1, 842 Ziff. 2:
Mannichaftsverjorgungsgeleg vom 31. Mai 1906 8 35 Ziff. 1; Militär.
binterbliebenengefeg vom 17. Mai 1907 8 31 Abf. I; Beamtenhinter-
bliebenengejeg vom 17. Mat 1907 8 15 $iff. 1).
40. Die mit den Entlafjungsgefuchen vorgelegten Heimatficheine
und Staatsangehörigkeitausmetle, ‚deren Gültigkeit mit der Ent:
laffung erlifcht, find bei Aushändigung der Entlaffungsurfunde zurüd-
‚ubehalten.
Bu $ 22. 41. DBeitehen Zmeifel, ob die Vorausjegungen des 8 22 erfüllt
find, jo Hat fih die Diftriltsverwaltungsbehörde im Falle der
Sf. 1 an die Erfagfommilfion,
Siff. 2 an den Truppenteil,
Ziff. 3 und 4 an das Bezirlälommando,
Biff. 5, jomeit BZivilbeamte in Betracht fommen, an die vorgejeßte
Dienfteöftelle,
jomweit Militärbeante oder Offiziere des aftiven Dienftftandes in
Betracht fommen, an den Truppenteil oder die Dienjtezftelle,
foweit Militärbeamte oder Offiziere de8 Beurlaubtenftandes in
Betracht fonımen, an dad Bezirkslommando
zu wenden.
42. Db ein Minderjähriger, defjen Entlafjung beantragt ift, dag
Alter der Mehrpflicht erreicht Hat, tt nad den Zeitpunfte zu be-
urteilen, in dent das entichetdungsreife Gejuch mit allen erforder:
lichen Belegen bei der zujtändigen Negiering, Kammer des Snnern,
eingegangen ilt.
43. Auswanderungaluftigen, die nicht au dem Gtaatsverband
entlaflen find, darf feine amtliche Beltätigung darüber erteilt merben,
daß fie um Entlaffung aus der Staatsangehörigfeit nachgefucht haben,
daß die erbetene Entlaffung zmeifellos genehmigt wird, daß der Aus-
wanderung polizeiliche Hindernifje nicht entgegenjtehen udgl.
Bu $ 23. 44. Nachweis des Tages, an dem die Entlafjungsurfunde aus-
gehändigt wurde, ift zu den amtlichen Verhandlungen zu nehmen.
Zu 824 U6f.I 45. Gilt die Entlaffung nah 8 24 Ab. I als nicht erfolgt oder
und 580. nird der Entlaffene nad) 8 30 "wiedereingebürgert, jo ift die Ent-
lafjungzurfunde einzuziehen.
Bu 835 46. Die Genehmigung zur Beibehaltung der bayerijchen Staats-
Ab. angehörigfeit erteilt das Staatsminifterium des Innern. Die Regie
rungen, Kammern de3 Innern, jenden die Verhandlungen zur Ein-