Sädjl. Verordn. v.28. Dez. 1913 z. Ausführung DES R.u.StG. 3921
die Gerichtäherren,
die Teldzeugmeilterei,
die Militärintendanten,
die Korpsintendanturen,
die, Befleidungsämter;
b) für den Gefchäftsbereih des Minifteriums ded Kultus und
öffentlichen Unterrichts:
das Evangelijch-Iutheriihe Landeskonfiftoriumt,
das Apoftoliiche Vilariat und
die Evangelifch-reformierten Ronfiftorien zu Dreöden und Leipzig;
c) für den Gefchäftsbereich de Minifteriums des Innern:
die Kreishauptmannicaften;
d) für den Geichäftsbereich des Tyınanzninijteriums:
die Öeneralzolldireftion und
die Generaldireftion der Sähfiihen Staatseifenbahnen.
(2) Als höhere NVermaltungsbehörden im Sinne von $ 14 de
Neich2geleßes gelten auch die in Sachen gelegenen Oberpojtdirektionen,
fomeit ihnen die Anftellung der Poftunterbeamten im Namen der
Zandesregierung zufteht.
82. (1) Höhere Vermaltungsbehörden im Sinne von $$ 16 und
23 des Neich3geleges find die Kreishauptmannihaften.
(2) Die Kreishauptmannjchaften find auch die zufjtändigen Be-
hörden im Sinne von $ 20 des Reichögejeges.
8 3. (1) Militärbehörden im Sinne des Reichögejeges find für
Offiziere die Generalfommandos, im übrigen die Bezirksfommandos.
(2) Welches Generallommando oder Bezirfölommando in Betracht
fommt, richtet fich
a) im Tale des 8 22 Abf. 1 Ziffer 3 des NReichögefeßes nach der
Rontrollitelle,
b) im alle des $ 26 Abi. 1 und 2 in Verbindung mit Abf. 3
jomwie des 8 32 Abf. 1 in Verbindung mit Ab. 3 des Reiche»
gejeges nach der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlaffungsortes
im Stnland vder fall der Betreffende fich dort nicht nieder-
gelajjen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Drtes, in
dem er jeinen le&ten MWohnftis im “Snlande gehabt hat,
c) im Falle des $ 32 Ab). 2 in Verbindung mit Abi. 3 des Reichs-
gejeßes nach der örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der
fih der Betreffende ftellt.
54. Zuftändig zur Erteilung der in $ 25 Abi. 2 des Reichd-
gejeges bezeichneten Genehmigung ift dad Minıfterium des Sfnnern.
Das Minifterium des Innern wird audh das nah 8 25 Abi. 2 des
Nteichögefeßes. erforderlihe Gehör des deutichen KRonjuls vermitteln,
$ 5. Die Ausftellung der zur Bejcheinigung der Staatsangehörigfeit
v.Weljer, Neiche- und Staatsangehörigkfeitsgefeb. 21