Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

322 E. Bollzugsvorichriften. 
dienenden Urkunden ($ 39 des Neichögejebes) verbleibt bis auf weiteres 
den Rreishauptmannidhaften. 
86. (1) Seuche um Austellung von Yufnahmes, Einbürgerungs» 
und Entlafjungsurfunden find bei den Amtshauptmannjhaften und 
den Stadträten der Städte mit der Nevidierten Städteordnung uns 
zubringen, von diejen Behörden in. der erforderlichen Weife zu erörtern 
und vorzubereiten und von ihnen bhiernach der zuftändigen Rreis- 
bauptmannihaft mit gutachtliher Aussprache einzuberichten. 
(2) Die örtlihe Zuftändigfeit der Amtshauptmannfchaften und 
Stadträte richtet ih nach dem Orte der Niederlafjung, bei Entlaffung3- 
gejuchen nah dem MWohnfite des Gejuchltellers. Hält der Gejuchfteller 
ih außerhalb Sadhfens auf, jo. tft der fette jächfiihe Wohnfi und 
falls ein folder nicht zu ermitteln ilt, der jächltiihe Geburtsort des 
Öeluchitellers entjcheidend. Sind in Tällen zmweifelhafter Yultändigfeit 
die in Frage fommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannicaft 
unterftellt, jo bejtimmt dieje, welche Behörde das Gejuch vorzubereiten 
bat. Rommen Behörden au3 verjchiedenen Kreishauptmannicaften in 
Stage, jo ift, falls die beteiligten Kreishauptmannichaften fih nicht 
untereinander über die Sahbehandlung ‘einigen, die Entjeheidung de3 
Minifteriums des SIunern einzuholen. 
(3) Die Vorjehriften des Ab). 2 find entiprechend anzumenden auf 
die Beitimmung der örtlihen Zuftändigfeit der Kreishauptmannfcaften 
zur Entihließung auf Gefuhe um Ausftellung jofther Urfunden, die 
zur Beicheinigung der Staatsangehörigfeit dienen. 
(4) Alle Behörden find verpflichtet, auf möglichit fchnelle Weiter: 
gabe der ihnen zugehenden Gefuche in Reiche» und Staatsangehörigfeit3- 
Saben an die zuftändige Stelle Hinzumirken. 
87. (1) Bei Aushändigung der Entlaffungsurfunden find die 
dem Gejuchiteller etwa früher auögejtellten Urkunden und Wusweile 
über feine und feiner Yamilienangehörigen jächfiiche Staatsangehörigfeit 
abzufordern. 
(a) Ebenjo ift in den Yyällen des 5 24 Abi. 1 des Reichögejetes 
binfihtlih der Entlaffungdurfunden zu verfahren. 
88. Der Heimatjchein (zu vgl. Zentralblatt für das Deutfche 
Reich, Jahrgang 1913 Nr. 59 ©. 1201, 1208, 1209) fann vor- 
enthalten werden jolchen Berjonen, von denen anzunehmen ift, daß fie 
ih der Militärpfliht oder der Erfüllung einer fonftigen gejeglichen 
Pflicht, inSbejondere der Unterhaltspflicht, der Strafverfolgung, der 
Strafvollitredung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben ent- 
ziehen wollen. 
89. Ziffer 42 des Gebührenverzeichniljes zum Gefebe, betreffend 
die Erhebung von Koften für die Amtshandlungen der Behörden der 
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benugung öffentlicher
	        
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