322 E. Bollzugsvorichriften.
dienenden Urkunden ($ 39 des Neichögejebes) verbleibt bis auf weiteres
den Rreishauptmannidhaften.
86. (1) Seuche um Austellung von Yufnahmes, Einbürgerungs»
und Entlafjungsurfunden find bei den Amtshauptmannjhaften und
den Stadträten der Städte mit der Nevidierten Städteordnung uns
zubringen, von diejen Behörden in. der erforderlichen Weife zu erörtern
und vorzubereiten und von ihnen bhiernach der zuftändigen Rreis-
bauptmannihaft mit gutachtliher Aussprache einzuberichten.
(2) Die örtlihe Zuftändigfeit der Amtshauptmannfchaften und
Stadträte richtet ih nach dem Orte der Niederlafjung, bei Entlaffung3-
gejuchen nah dem MWohnfite des Gejuchltellers. Hält der Gejuchfteller
ih außerhalb Sadhfens auf, jo. tft der fette jächfiihe Wohnfi und
falls ein folder nicht zu ermitteln ilt, der jächltiihe Geburtsort des
Öeluchitellers entjcheidend. Sind in Tällen zmweifelhafter Yultändigfeit
die in Frage fommenden Behörden der nämlichen Kreishauptmannicaft
unterftellt, jo bejtimmt dieje, welche Behörde das Gejuch vorzubereiten
bat. Rommen Behörden au3 verjchiedenen Kreishauptmannicaften in
Stage, jo ift, falls die beteiligten Kreishauptmannichaften fih nicht
untereinander über die Sahbehandlung ‘einigen, die Entjeheidung de3
Minifteriums des SIunern einzuholen.
(3) Die Vorjehriften des Ab). 2 find entiprechend anzumenden auf
die Beitimmung der örtlihen Zuftändigfeit der Kreishauptmannfcaften
zur Entihließung auf Gefuhe um Ausftellung jofther Urfunden, die
zur Beicheinigung der Staatsangehörigfeit dienen.
(4) Alle Behörden find verpflichtet, auf möglichit fchnelle Weiter:
gabe der ihnen zugehenden Gefuche in Reiche» und Staatsangehörigfeit3-
Saben an die zuftändige Stelle Hinzumirken.
87. (1) Bei Aushändigung der Entlaffungsurfunden find die
dem Gejuchiteller etwa früher auögejtellten Urkunden und Wusweile
über feine und feiner Yamilienangehörigen jächfiiche Staatsangehörigfeit
abzufordern.
(a) Ebenjo ift in den Yyällen des 5 24 Abi. 1 des Reichögejetes
binfihtlih der Entlaffungdurfunden zu verfahren.
88. Der Heimatjchein (zu vgl. Zentralblatt für das Deutfche
Reich, Jahrgang 1913 Nr. 59 ©. 1201, 1208, 1209) fann vor-
enthalten werden jolchen Berjonen, von denen anzunehmen ift, daß fie
ih der Militärpfliht oder der Erfüllung einer fonftigen gejeglichen
Pflicht, inSbejondere der Unterhaltspflicht, der Strafverfolgung, der
Strafvollitredung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben ent-
ziehen wollen.
89. Ziffer 42 des Gebührenverzeichniljes zum Gefebe, betreffend
die Erhebung von Koften für die Amtshandlungen der Behörden der
inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benugung öffentlicher