Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Bad. Verordn. dv. 5. San. 1914, den Vollzug degR.u.St®. betr. 327 
Großherzoglie Badifhe Landesherrlihe Verordnung vom 
5. Januar 1914, den Bollzug des Reidhs- und Gtaats- 
angehörigteitsgefeges vom 22. Zuli 1913 betreffend. 
(Staat3angehdrigfeitsvperordnung.) 
(Gel. ıı. Ver. Bl. 1914 ©. 11.) 
Sriedrih, von Gotted Önaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Sähringen. 
Nah Anhörung Unteres Staatöminifterium3 Haben Wir zum 
Vollzug des Reich3- und Staatsangehörigfeitägejeßes vom 22. $uli 1913 
(Neichögefegblatt 1913 ©. 583) beichloffen und verordnen, wie folgt: 
8 1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 16 Abi. 1 und 
bes $ 23 Abf. 1 des Neichögejeges ift das Bezirksamt. 
82. Die Aufnahmeurfunde ($ 3 Ziff. 4 und 87 des KReichs- 
gejeges) wird von dem Bezirksamt erteilt, in dejjen Bezirk der Auf- 
zunehmende fich niedergelaljen hat. 
8 3. Die Einbürgerungdurfunde ($.3 Ziff. 5 des Reichägejeges) 
wird erteilt 
1. in den %ällen der 88 8, 10, 11, 12, 30 und 31 des Reichögejeges 
von dem Bezirksamt, in defjen Bezirk der Einzubürgernde fich 
niedergelafjen bat; 
2. im Salle des $ 13 von jedem Bezirksamt, in deffen Bezirk der 
Einzubürgernde an Kindes Statt angenommen tft, einer Oenteinde 
auf Grund des Gejeges vom 31. Dezember 1831 bürgerrecht- 
ih angehört oder den legten Wohnort gehabt haben oder ge- 
boren find; 
3. im Falle des. $ 15 Ab. 2 des Neichögejeßes von jedem Bezirld- 
amt, welches nach 8 3 Ziff. 2 diefer Verordnung zuftändig wäre, 
in Ermangelung eine3 fjolchen von dem Bezirfzanıt Karläruhe. 
84. Die Entlafjungsurfunde (8 17 Ziff.1 des Neichögejeßes) wird 
von dem Bezirfgamt des Mohnorts ded Gefuchiteller3 erteilt. 
Menn der Gejuchfteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht 
befitt, ift jedes Bezirksamt zuftändig, in deffen Bezirk der Nadjjuchende, 
feine Eltern oder Voreltern einer Gemeinde aufgrund des Gejeges 
vom 31. Dezember 1831 bürgerrechtlich angehört oder den legten Wohn- 
ort gehabt haben oder geboren find. 
85. Zur Entgegennahme der Erklärung im Sinne des $ 20 
Abf. 1 des Keichsgefegez ift das Bezirksamt zuftändig, welches bie 
Entlaffjungsurfunde erteilt. 
Die Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsangehörigteit im 
alle des 8 25 Abf. 2 des Neichögefeges wird von demjenigen Bezirkö- 
amt erteilt, welche über einen Entlafjungsantrag zu entjcheiden Hätte 
($ 4 diefer Verordnung).
	        
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