G. 9. Bei’fche Berlagsbuhhandlung Oskar Bed in Münden
Kommentar zur Gewerbeordnung
von Dr. Robert von Landmann
£. bayer. Staatsminiiter a. D.
GSechfte, völlig neubearbeitete Auflage 1912
Bwei Bände. VIII, 834 und XII, 1152 Geiten Lex. 8° Gebunden M 37.—
„Der Hauptlommentar, ber immer noch redjtzeitig fi verjüngende große Kom«
mentar zur Gewerbeordnung, ift neuerlich auf dem Plane. Zum jechiten Male bei einem
Werte diefes Umfangs. Das jpricht laut für jeinen inneren Wert, für feine Un-
entbehrlichleit, um diejes viel mißbraucdhte Wort einmal mit voller Berechtigung
anzumenden, für feine Unentbehrlichfeit, fage ich, bei jeder erniteren, tiefer dringen
ben Arbeit auch in der vielgeftaltigen Praris bed Gemwerberehts.” Annalen des
Deutihen KReihes. — „Einer Hervorhebung der Bedeutung und der Vorzüge des
Landmannihen Kommentard bedarf e3 nicht mehr. Seine Wertfhäßung und Ver-
breitung durch ganz Deutfchland ift eine jo hervorragende, dab auf dem Gebiete de3
Semwerbereht3 mohl faun irgend eine wichtige Frage in Rechtiprehung oder Verwal:
tungspraris in lebter SInftanz zur Entjeibung gelangt, ohne Daß dabei diefer
Kommentar mit zu Rate gezogen wird. E83 unterliegt feinem Bmeifel, daß er
auch in der neuen Auflage feine Stellung und feinen Rang ala führender Kom-
mentar auf dem Gebiete des Gemwerbereht? behaupten wird." Preupßifches
Bermwaltungsblatt.
Stommentar zum Gtellenvermittlergejeß
(Arbeitsnahweisgejeh)
unter Verarbeitung der VBollzugsvorfchriften jämtlicher Bundesftaaten und mit voll-
ftändigem Abdrud nebft Kommentierung der Vollzugsporfähriften von Preußen, Bayern,
Baden, Eljaß-Lothringen, Hefien, Sachfen und Württemberg, jorwie teilmeife von Oldenburg
herausgegeben von
Dr. Karl 9. Fildher
NRechtsrat in Nürnberg
VIII, 428 Geiten er. 8° Gebunden M 9.—
„Schon aus dem äußeren Umfang beö Yuches geht hervor, daß alles Material, ba3
aus dem bisherigen Nechtezuftand zur Erläuterung des neuen Rechts mitbermertet
werden fonnte, daß befonbers aud) die amtlichen Vorlagen zu dem Gejege erjchöpfend
berücdfichtigt morben find... Die tabellarifche Bufammenftellung der Volzugsporjchriften
ift ein Heine Runftftüd und ein Mufter peinlicher Sorgfalt. Der Kommentar jelbit
gibt in breiter Behandlung ein gutes und Flares Bild über Snhalt, Biele und Abjichten
des Gejeges und geht auf alle verwaltungsrehtlichen, ftrafrechtlichen und zivilrechtlichen
Scagen jehr gewiffenhaft unter eigener Stellungnahme und unter voller Ausichöpfung
prattifcher Erfahrungen ein. So ift das tühtige Buch wert, auf Da3 befte
empfrhlen zu werden.” Gemwerbeardin.
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