28 B. Erläuterungen 3. Reich3-- u. Staatsangehörigfeitsgefeß.
Zugehörigfeit zu einem Staate zurücdgehalten werden foll, dem an-
zugehören er feine VBeranlaffung zu haben glaubt, dem anzugehören
ihm unter Umftänden Schwierigfeiten bereitet in jeinen Beziehungen
zu dem Sande, dad er, jet ed mit Recht, jei ed mit Unrecht, glaubt
den eigenen DBaterlande vorziehen zu follen. Sinfolgedefjen haben
wir zwar in dem Entwurf den Berluft der Staatsangehörigfeit
durch Zeitablauf befeitigt, wir halten e8 aber für geboten, daß die
Staatsangehörigfeit verloren geht, wenn ihr Sfnhaber auf Feinen
Antrag die Angehörigfeit in einem anderen Staate erworben hat.
Mir erfennen indes an, daß es Fälle gibt, in denen fehr wohl der
einzelne Stantöbürger, der in da8 Ausland geht, ein xintereffe
daran Hat, neben der alten Stantsangehörigfeit eine neue zu er:
werben, und daß er in ihrem Befis auch die Sinterefjen des alten
Baterlandes wirffam vertreten fann. BDementfprechend tft in dem
Entwurf die Beitimmung aufgenommen, daß diejenigen, welche auf
ihren Antrag die Zugehörigfeit eines auswärtigen Staates erwerben
und dies dorher angezeigt und die Ermädtigung ihrer Hetmats-
behörden dazu erhalten haben, die Staatsangehörigfeit nicht ver:
lieren follen.
Dann ift no ein zweites Moment, das unferes Erachtens
notwendigerweife eine Einfchränfung des Grundfaßes „semel
Germanus, semper Germanus* bedingt: das ift die Erfüllung
der Meilitärpfliht. Meine Herren, die Waffen zum Schuße des
VBaterlandes zu tragen, gehört zu den vornehmjten Ehrenpflichten
des Deutihen. Die Erfüllung diefer Pilicht bedeutet aber für
die meiften auch eine Tchwere wirtichaftliche Vaft, und wir Jind der
Meinung, daß derjenige nicht bereditigt ift, die Vorteile der Zus
gehörigfeit zum deutihen Waterlande, den Schuß der deutjchen Fte:
gierung für fih in Ansprud) zu nehmen, der nicht felbit die Bereit:
willigfeit befundet hat, im Ntotfalle zum Schuße diefes feines Vater-
landes die Waffe zu tragen. Daraus ergeben fich die Beftimmungen
des Entwurfs, die dahin gehen, daß diejenigen Deutfchen die Stant3-
angehörigfeit verlieren jollen, die nicht bis zu einem gewillen Zermin
— .3 ift da3 vollendete 31. Lebensjahr — entweder ihrer Dienit-
pflicht genügt oder doch eine Regelung diefer Dienftpflicht herbei:
geführt und damit die Abficht befundet haben, die Verpflichtungen
zu erfüllen, die jedem Deutihen auf Grund der in der Heimat
geltenden Gefeße obliegen. Wir find aber in der Erwägung, daß
ed dem Auslandsdeutichen nicht immer leiht jein wird, dieje Ver: