1. Abichnitt. Allgemeine Vorfchriften. ($ 1.) 29
pffihtungen zu erfüllen, dazu gefommen, im Verwaltungsimege
eine Keihe von Erleichterungen zu ftatuieren und durch die dor-
geihlagenen Veränderungen de3 Neichamilitärgefees und des Ge-
febes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, Vorjorge zu treffen,
dab den Auslandsdeutjchen noch weitere Erleichterungen in der
Grfüllung ihrer Wehrpflicht gewährt werden fünnen. Wir find
der Meinung, daß dieje Beltimmungen über den Verluft der Stantö-
angehörigfeit notwendig find, und daB die vorgefchlagene Regelung
allen billigen Anforderungen und allen Anforderungen derer
Rechnung trägt, die der Anficht gemwejen jind, dab das biäherige
Kecht der politifchen und mirtichaftliden Weltjtelung Deutich-
(ande nicht mehr entjpreche.”
Eriter Abichnitt.
Allgemeine Borjchriften.
81.
Deutfchert) 2) ) ift, wer) die Staat3angehörigfeit 3) in einem®)
Bundesjtaat?) (88 3 biß 32) oder?) die unmittelbare Keich?-
angehörigfeit (88 33 biß 35) befißt.%)10)11)
Reg.Entw. 81. — KRomm.Entm. 81. — Komm.Antr. Rr.2 Biff.1, Nr.5. —
Romm.Ber. ©. 2—4, 70, 72. Antr. Nr. 1011, 1015 (Rejolution). — Sten.
Ber. ©. 5270B—OC, 5278 A—5282 A, 5287 D—5288 A, 52880, 5340 B—C,
5767 B.
1. Deutidher -= Angehöriger ded Deutichen Reich. Der Ausdrud
ift ftaatsrechtlich, nicht völfifch zu verjtehen. Für das Wefen der Reich3-
angehörigfeit ijt daher belanglos, ob ihr Träger nad) Rafjenabftammung
und Mutteriprache Deutfcher ift; anderfeits find Ofterreicher, Schweizer,
Amerilaner, Balten ujw., die deuticher Abitammung find und deutid
als Mutterfpracdhe reden, nicht Deutiche im Sinne des R. u. StGe). Der
gejegliche Begriff Hätte fich dur) den Ausdrud „Reichsdeutfcher” ge-
nauer umjchreiben laffen; der Ausdrud ift aber abgelehnt worden, weil
er bisher in der Gejebesiprache nicht üblich ift und meil dad BOB.
gleichfalls die Bezeichnung „Deuticher” verwendet.
2. Deuticher fann nur ein Menich jeinz; juritiiche Perjonen ver-
mögen nicht die Neichs- oder eine Stantsangehörigfeit zu erwerben.
Die Frage, ob eine juriftiiche Berfon al3 zum Deutichen Reich gehörig
gilt, Tiegt auf dem Gebiete der Schußgemährung gegenüber dem Aus-
lande. Hierfür find völferrechtliche Grundjäße maßgebend, die zum Teil
im KonjulargerichtSbarfeitägefege und in den zugehörigen Ausführungs-