Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

IV u Borwort. 
das Gefeh die Wehrpflicht. Wer fte verleht, tft des deutichen 
Kamen unwert und wird aus der Bolfsgemeinichaft aus- 
geftoßen. Der Nichtdeutiche aber, der dem Neiche zu Wafler 
oder zu Land unter Waffen gedient hat, joll zum Lohne dem 
Bolfe angehören, auf dejlen Fahne er geichworen hat. 
So durchweht das Gejeb, das Hundert Fahre nach Deutjch- 
fand Erhebung beichloffen tit, ein Hauch des Geiftes, der 
1813 die Ddeutihen Stämme mit Wrgewalt aufrüttelte und 
zujammenführte sn Seiten entitanden, da ganz Europa Die 
Waffen Ichärfte und feine Völker um Feitigung ihrer Stellung 
rangen, da Deutichland Durch Ausbau feiner Wehr dem Frieden 
ein gewaltiges Bollwerk jchuf, möge das Geleb in allen Zanden 
dem deutichen Namen dienen, Daß immer häufiger und Traft- 
voller da8 Wort erklingt: 
sch bin ein Deuticher! 
München, Ojtern 1914. 
Der Berfalfer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.