32 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitsgefeg.
find wie ein Recht miteinander verbunden” (Rönne, Berfafjungsrecht
des Deutichen Neiches, Leipzig 1872, ©. 104). Sie jind aber nur ver-
bunden; denn ihre Wurzeln ftammen aus verjchiedenen Rechtögebieten:
die Staatsangehörigfeit gründet fi) auf die ausdrüdliche oder Fraft deg
Sefeges eingetretene DBerleihung durch den felbftändigen Bundesitaat,
twurzelt alfo in der Landeshoheit; die mittelbare Neichsangehörigfeit
beruht auf Art. 3 der ReichSverfaffung und damit in einem Vertrage
der fämtlichen Bundesftaaten (vgl. Seydel, Kommentar zur Verfaffungs-
urkunde für daS Deutiche Reich, bei Art. 3). Die Wirkungen der mittel-
baren Reichsangehörigfeit find zum großen Teil in Art. 3 der Neichz-
verfaffung aufgeführt; hierzu treten noch mannigfache Beitimmungen
in verjchiedenen NReichögejegen, 3.8. im 8 1 des Neichdtagswahlgefeges,
8 1 des Freizügigfeitögefebes, 87 des R.u. St@&ej., 8 17 des Bundes-
gejeges vom 9. November 1867, betr. die Verpflichtung zum Firiegsdienite,
89 des Neichditrafgejehbucdhs.
Die unmittelbare Reihsangehdrigkeit tft eine neitere Ge-
legesihöpfung; fie erfcheint erjtmal3 in $ 6 des Gejeßes vom 15. März
1888 (RGBL. ©. 73) wegen Abänderung des Gejehes betr. die Nechtz-
verhältnifje der deutichen Schußgebiete vom 17. April 1886 (RGBL.©.75),
An Stelle diefer Beitimmung ift fpäter $ 9 de3 Schußgebietögefekes
vom 10. September 1900 (ROBL. ©. 815) mit dem gleihen Wortlaute
(adgedrudt oben ©. 8) getreten. Der Paragraph ift nunmehr mit Aus-
nahme des Schlußjages bezüglich der Doppelbeiteuerung erfeßt durch
die 88 33, 35 und 2 Abi. 2 des R.u. Stel.
Die unmittelbare Reichsangehörigfeit tft ein unvollfommene3 Redht3-
gebilde, das in feinen Folgen und Recdhtswirfungen zmijchen der mittel-
baren Neichsangehörigkeit und der vollen Staatsangehörigfeit fteht
und den Eindrud eines Hiwilchenglieds erwedt in der Entwidlung
der einzeljtaatlichen Zugehörigkeit mit der Folge der mittelbaren Reidyz-
angehörigfeit zu einer ausjchlieglichen Neichgangehörigfeit, melche Die
ganzen Wechtögebiete der Staatsangehöriafeit und der mittelbaren
Neichsangehörigfeit umfaffen würde. Dermalen ftellt fie fich al die
gemeinjame Verleihung einer Staatsangehörigfeit mit beichränkter Nechts-
wirkung dur) alle Bundezftaaten dar. Das R. u. StGel. jelbit achtet
lie in mehrfacher Hinficht der Staatsangehörigfeit gleich, indem e8 in
$ 35 beftimmt, daß auf die unmittelbare Neichsangehörigfeit die Vor-
\hriften des Gefeges über die Staatsangehörigfeit in einem Bundes-
ftaate entiprechende Anwendung finden mit Ausnahme einiger Beftin-
mungen, die jachlich bei der unmittelbaren NReich3angehörigfeit nicht zu-