Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

32 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitsgefeg. 
find wie ein Recht miteinander verbunden” (Rönne, Berfafjungsrecht 
des Deutichen Neiches, Leipzig 1872, ©. 104). Sie jind aber nur ver- 
bunden; denn ihre Wurzeln ftammen aus verjchiedenen Rechtögebieten: 
die Staatsangehörigfeit gründet fi) auf die ausdrüdliche oder Fraft deg 
Sefeges eingetretene DBerleihung durch den felbftändigen Bundesitaat, 
twurzelt alfo in der Landeshoheit; die mittelbare Neichsangehörigfeit 
beruht auf Art. 3 der ReichSverfaffung und damit in einem Vertrage 
der fämtlichen Bundesftaaten (vgl. Seydel, Kommentar zur Verfaffungs- 
urkunde für daS Deutiche Reich, bei Art. 3). Die Wirkungen der mittel- 
baren Reichsangehörigfeit find zum großen Teil in Art. 3 der Neichz- 
verfaffung aufgeführt; hierzu treten noch mannigfache Beitimmungen 
in verjchiedenen NReichögejegen, 3.8. im 8 1 des Neichdtagswahlgefeges, 
8 1 des Freizügigfeitögefebes, 87 des R.u. St@&ej., 8 17 des Bundes- 
gejeges vom 9. November 1867, betr. die Verpflichtung zum Firiegsdienite, 
89 des Neichditrafgejehbucdhs. 
Die unmittelbare Reihsangehdrigkeit tft eine neitere Ge- 
legesihöpfung; fie erfcheint erjtmal3 in $ 6 des Gejeßes vom 15. März 
1888 (RGBL. ©. 73) wegen Abänderung des Gejehes betr. die Nechtz- 
verhältnifje der deutichen Schußgebiete vom 17. April 1886 (RGBL.©.75), 
An Stelle diefer Beitimmung ift fpäter $ 9 de3 Schußgebietögefekes 
vom 10. September 1900 (ROBL. ©. 815) mit dem gleihen Wortlaute 
(adgedrudt oben ©. 8) getreten. Der Paragraph ift nunmehr mit Aus- 
nahme des Schlußjages bezüglich der Doppelbeiteuerung erfeßt durch 
die 88 33, 35 und 2 Abi. 2 des R.u. Stel. 
Die unmittelbare Reichsangehörigfeit tft ein unvollfommene3 Redht3- 
gebilde, das in feinen Folgen und Recdhtswirfungen zmijchen der mittel- 
baren Neichsangehörigkeit und der vollen Staatsangehörigfeit fteht 
und den Eindrud eines Hiwilchenglieds erwedt in der Entwidlung 
der einzeljtaatlichen Zugehörigkeit mit der Folge der mittelbaren Reidyz- 
angehörigfeit zu einer ausjchlieglichen Neichgangehörigfeit, melche Die 
ganzen Wechtögebiete der Staatsangehöriafeit und der mittelbaren 
Neichsangehörigfeit umfaffen würde. Dermalen ftellt fie fich al die 
gemeinjame Verleihung einer Staatsangehörigfeit mit beichränkter Nechts- 
wirkung dur) alle Bundezftaaten dar. Das R. u. StGel. jelbit achtet 
lie in mehrfacher Hinficht der Staatsangehörigfeit gleich, indem e8 in 
$ 35 beftimmt, daß auf die unmittelbare Neichsangehörigfeit die Vor- 
\hriften des Gefeges über die Staatsangehörigfeit in einem Bundes- 
ftaate entiprechende Anwendung finden mit Ausnahme einiger Beftin- 
mungen, die jachlich bei der unmittelbaren NReich3angehörigfeit nicht zu-
	        
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