Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

34 BB. Erläuterinigen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitögejeß. 
S. 200). Mit welcher Stimmenzahl da3 R. u. St&el. im Bundesrat an- 
genonmen worden ijt, läßt ich aus der Beröffentlichung im NEGBL. 
nicht erjehen und ift au) nicht amtlich befannt gegeben worden. Eine 
ausdrückliche Yeiltftellung Hierüber wäre aber nötig gemwejen, wenn die 
88 33 ff. des Pt. u. St&ei. eine Übertragung Iandeshoheitlicher Nechte auf 
da3 Reich und damit VBerzichte der Bundezftaaten enthalten würden; 
überdied hätten manche Yandesregierungen zur Verzichtleiftung noc) der 
Zultimmung ihrer Yandtage bedurft. Da jonadh das Landeshoheitsrecht 
der Bundesitaaten, die Staatsangehörigfeit zu verleihen und zu ent- 
ziehen, weder ganz noch teilweile auf daS Weich übertragen worden ift 
und das Reich feinen jelbitändigen Staat mit eigenem Untertanenver- 
bande bildet, jo kann die Befugnis des Neichsfanzlers zur Verleihung 
der unmittelbaren Reichsangehörigfeit nur al$ Ermächtigung der Landes- 
regierungen aufgefaßt werden, in ihrem Namen eine für alle Bundes- 
ftaaten gemeinfame Staatangehörigfeit zu verleihen, die aber in ihren 
Rechtswirkfungen gegenüber der von den einzelnen Bundesgliedern ver- 
fiehenen Staatsangehörigfeit bejchränft ift. VBemerft fei hier, daß der 
Reichstag eine Nefolution (Antrag der fozialdemofratifchen Bartei vom 
28.Mai1913, Reichstagsprudi. Ar. 1015), „die verbündeten Regierungen 
zu erjuchen, demnächft dem Reichstag einen Gefegentwurf vorzulegen, 
Durch welchen ftatt der StaatSangehörigfeit ein einheitlihes Reich3- 
indigenat (unmittelbare Reich3angehörigfeit) für alle Deutjchen 
eingeführt wird”, in der Sigung vom 30. Mai 1913 (Sten. Ber. ©. 9340 
B—C) abgelehnt Hat. 
Diefe allgemeinen Ausführungen waren porauszujchiden, meil hier- 
aus bei Erörterung der einzelnen Gejegesbejtimmungen mandyerlei Folgen 
zu ziehen jind. 
5. Das buayeriihe Edift über das Smdigenat vom 26. Mai 1818 
(I. Beilage zur Verfafjungsurfunde, j. unten ©. 298) ift mit der Ein- 
führung de B. u. St®ej. vom 1. Zuni 1870 in Bayern d. ti. mit dem 
13. Mai 1871 großenteil3 außer Kraft getreten. E83 Hat aber u.a. noch) 
infofern Bedeutung, al3 e3 in den 8$ 7—10 die Beftimmungen über 
„den politischen Stand eines Stant3bürgers im Königreich Bayern“ ent- 
hält. Der Befiß diefes Standes ift Vorausjegung 
a) für die Ernennung zum erblichen Reichrat der Krone Bayern 
nad Titel VI 8 3 der bayerifhen Verfaffungsurlunde und Art. II 
Abi. 2 des Gejehes vom 9. März 1828, die Bildung der Kammer der 
NeichSräte betr., 
b) für das Wahlrecht und die Wählbarfeit eines Grundbejigerz,
	        
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