Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

36  B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatdangehörigfeitsgefeß. 
oder im Falle der Aufnahme in einem neuen Wohnfisftaate Durch die 
unbeabfichtigte Beibehaltung der bisherigen StaatSangehörigfeit mehreren 
Bundesitaaten angehören, ohne die Beziehungen zu ihnen irgendiie 
aufrecht zu erhalten. Braktifch unermwünjchte Folgen zeigen jich beijpiels- 
meife, wenn ein mehreren Bundesftaaten Angehörender zum Zmede der 
Auswanderung feine Reichgangehörigfeit aufgeben will, feine Entlafjung 
aber, jet e8 aus Unkenntnis des Gejebes, jei es, weil er fich feiner 
medrfadhen Staat3angehörigkeit nicht bewußt ift, nur aus einem Bundes- 
itaate nimmt; denn in einem foldhden Tale würde er wider feinen 
Willen die NReichsangehörigkeit und die fi) daraus ergebenden Nechte 
und PBlichten beibehalten. Wenn ferner da3 Bürgerliche Gejegbuch ge- 
wife befonders mwichtige Entfcheidungen auf dem Gebiete de3 Familien- 
rechts, wie die Befreiung von Ehehindernifien, den Behörden des Staates 
zumeilt, dem der Beteiligte angehört, jo geht ed von dem Gedanken 
aus, daß er diefem GStante befonders nahe fteht. Der Gedante Fann 
aber nicht zur Durchführung gelangen, wenn für die Enticheidungen 
auch Staaten in Betradht fommen, zu denen der Beteiligte nur auf 
Grund vorübergehender oder Yängft vergangener Ereigniffe in ein Bu- 
gehörigfeitsverhältnis getreten ift. Aus diefen Gründen fudht die Vor» 
lage auch die mehrfache Staatsangehörigfeit in verjchiedenen Bundes- 
ftaaten möglichjt zu bejeitigen. Smmerdhin ergibt fich jchon aus den 
itaatsrechtlichen Berhältniffen mancher Einzeljtaaten für gemilje Berjonen- 
freife ein dauerndes Syntereffe daran, mehreren Bundesftaaten anzı- 
gehören. Die Vorlage läßt deshalb Hier für die Wünjche der Beteiligten 
weiteren Spielraum alS beim Erwerb einer ausländiihen Staatsan- 
gehörigfeit.” 
Bei den Kommilfionsberatungen madıte die KReichäleitung darauf 
aufmerflam, daß für die Angehörigen mehrerer Bundesitaaten mancder- 
fei Unannehmlichfeiten erwüchfen nicht nur bei Gejuchen um Befreiung 
bom Ehehindernis deö $ 1312 BGB., jondern auch gelegentlic) der Mit- 
wirkung der Staatögemalt bei der Ehelichfeitserflärung und bei Ge- 
judhen um Befreiung von den Alterdvorichriften für die Annahme an 
KFindesitatt. Sn diefen Fällen fei die Yuftändigfeit den Behörden de3 
Bundesstaat übertragen, dem der Geluchiteller angehöre. rn der Nechts- 
lehre bejtünde Verfchiedenheit der Auffafjung darüber, ob bei Zugehörig- 
feit zu mehreren Bundesftaaten die Mitwirkung aller beteiligten Re- 
gierungen erforderlich jet oder die Genehmigung eines Bundesftaats 
genüge. Bon gewichtiger Seite und von den SSuftizperwaltungen ver- 
Ichiedener Bundesitanten werde der Standpunkt vertreten. daß die Mit-
	        
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