Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

1. Abichnitt. Allgemeine Vorjchriften. ($1.) 39 
feiner Angehörigen felbft feftzuftellen, zu erweitern und zu begrenzen; 
diefes Recht fchließt jede Einwirkung dur behördliche Entjcheidung 
eine3 anderen Bundezftaats aus (EVSH. Bd. 4 ©. 509; BI. f. adın. Pr. 
BD.40 ©. 322 Ann. 1). 
Da gleiche gilt für den Streit über den Befi der unmittelbaren 
Reichsangehörigfeit. -Auf folche Streitfälle kann Art. 8 Ziff. 1 VEHBSel. 
vom 8. Auguft 1878 nicht ausgedehnt werden, da unter „Bundes- und 
Staatsangehörigfeit” im Sinne diefes Gefeges nur die inländiiche Staat3- 
angehörigfeit und die hieran gefnüpfte mittelbare Bundes- oder Neicyö- 
angehörigfeit zu verjtehen ift. Die unmittelbare Neichsangehörigfeit 
in den Schußgebieten hat erit 8 6 des Gejehed vom 15. März 1888 
(REBL. ©. 73) eingeführt. Da nun nach) 835 des R. u. St&el. wie 
nah dem früheren Nechte die Regierung eines Bundesitaats nicht Die 
unmittelbare Reichsangehörigfeit verleihen oder entziehen fann, jo find 
ihre Verwaltungsgerichte oder Behörden auch nicht befugt, über den 
Befig der unmittelbaren Reichsangehörigkeit rechtöswirktiam zu enticheiden. 
Welchen Behörden diefe Entjcheidung zufteht, wird der Neichäfanzler 
zu beitimmen haben, mwenngleih in $ 35 de N. u. St&el. dieje Be- 
ftimmung nicht ausdrüdfich vorgejehen ift. 
Häufig wird die Trage des Befiges der bayeriichen Staat3angehörig- 
feit nicht allein und jelbftändig zu entfcheiden fein, fondern im Zu- 
fammenhange mit einer anderen NRechtsfrage. Solange in Bayern das 
Sefeb über Heimat, Berehelichung und Aufenthalt in Geltung bleibt, 
werden GStreitigfeiten über” da3 Heimatrecht vielfach mit folchen über 
den Beiig oder Verluft der Staatsangehörigfeit verbunden fein. Sr 
folhen Fällen ijt der. Befi der Gtuatsangehörigkeit al3 Zmilchenfrage 
fiir die Erhaltung oder Vererbung des Heimatredht3 in dem durch das 
Heimatgejeg vorgefchriebenen Verfahren zu behandeln (EVGH. Bd. 2 
©.582, Bd.3 ©.126, Bd.4 ©. 483, 509, 576, Bd. 6 ©.1, 96, 80.8 6.131, 
3.9 ©.95, 88.10 ©. 100, 368, Bd. 12 ©.1, 238, Bd.13 ©. 339, 385.17 
6.129, 88.19 ©. 138, 201 — BL. f. adım. Pr. 89. 32 ©. 66, Bd. 39 ©. 58, 
BD.40 ©. 322). 
Sleichgelagert find die Zäle, in denen die Einbürgerung oder die 
Entlaffung aus dem Staatsverbande beantragt war, die zuftändige Be- 
hörde aber beftreitet, daß der Antragiteller die Staatsangehörigfeit ver- 
Ioren habe oder nody) bejige. Auch Hier bildet der Befig oder Verluft 
der Staatsangehörigkeit eine Zmilchenfrage im VBerwaltungsrechtäftreite 
über die Einbürgerung oder Entlaffung. Zur Entjcheidung find in 
1. Recht3zuge die verwaltungsrichterlichen Regierungsjenate berufen, deren
	        
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