Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

44 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitägefeb. 
Auch die Vorfchrift des SA Abf.2 über die Staatsangehörigfeit 
bon Yindellindern enthält feinen felbftändigen Erwerbsgrund, jondern 
nur die gejeglich angeordnete Vermutung für den Ermwerbögrund der 
Abltammıung. 
Durdh die Annahme an Kindes Statt (88 1741—1772 BGB. er- 
langt da3 angenommene Kind nicht die Staatsangehörigfeit der An- 
nehmenden; denn nach deutichem Recht ift die Annahme an Kindes Statt 
ein bürgerlich rechtlicher Vertrag, der auch durd) Vereinbarung wieder 
gelöjt werden Tann (vgl. bezüglich de3 früheren Rechts $ 2 Abi. 2 des 
B. u. St&ef. oben ©. 1). Nur in wenigen Fällen ftelt daS Gejeg ($ 9 
Abl. 2 Ziff. 1, 813) die an Kindes Statt Ungenommenen den natür- 
lichen Abfümmlingen gleich. 
3. Der Ausdrud „durd) Geburt” ift ungenau; aus $ 4 ergibt fich, 
daß die Staatsangehörigfeit „bei der Geburt durd die Abftammung“ 
erworben wird. 
Ius sanguinis — ius soli. 
Die Frage, ob die Geburt in einem deutichen Staatsgebiete den 
Anspruch auf die Zugehörigkeit zum Geburtsftaate oder mwenigitens die 
Vermutung für den Befib der dortigen Staatsangehörigketit begründen 
jollte, ift im Reichtag eingehend beiprochen worden. Das Rt. u. Stel. 
geht von dem Grundfage aus, daß die Staatsangehörigfeit außer durch 
beiondere Verleihung von Rechts wegen nur durc) die Abjtammung von 
einem Deutichen und durch die Verehelichung mit einem Deutjchen er- 
worben werden fann. E3 vertritt den Grundfaß des ius sanguinis im 
Gegenjate zum ius soli, d.h. der Regel, daß der Menfch Zugehöriger 
de3 Gtaates fein foll, in deffen Gebiet er geboren ilt. 
Eine Reihe von Anträgen (Romm.Antr. Nr. 45 Biff.6, Nr. 47, Nr. 56, 
dann Antr. Ar. 1010 Ziff. 10 und Nr. 1013) zielten darauf ab, daß Aus- 
länder oder doch Staatlofe, die in einem Bundesitaate geboren find 
und bis zur Volljährigkeit gelebt haben, Angehörige diejes Bundesitaats 
fein oder bis zum Bemeife des Gegenteilö als jolche gelten follten, min- 
deiten3 aber innerhalb beitimmter Friit einen Rechtsanipruch auf Ein- 
bürgerung erheben fönnten. Zur Begründung der Anträge wurde darauf 
hingemiejen, 
a) daß bis in das 19. Fahrhundert hinein in den deutichen Staaten 
der in den älteften fränfiichen Rechtsquellen ausgefprochene Grundjaß 
galt: Das Untertanenrecht wird durch die Geburt innerhalb eines Staat3- 
gebiet begründet,
	        
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