Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

46 DB. Erläuterungen 3. NeichS- u. Stantsangehörigfeitsgefeg. 
5282 B, 5283 D—5284 D, 5286 D, 5303 D, 5306 D—5307 A, 5318 A— 
6322 D, 5327 D—5328 A, 5763 D, 5764 C, 5768 D—5769 D). 
Smmerdhin Hat der Gedanfe des ius soli in das R. u. St®e). Ein- 
gang gefunden; denn 
1. gelten Finnlfinder nad) 8A Abi. 2 bis zum Bemeife des Gegen- 
teil3 als Kinder von Angehörigen des Bundesftaatz, in deffen Gebiet 
lie aufgefunden worden find, 
2. ıjt die Einbürgerung der Ausländer erleichtert, die im Deutichen 
Neiche geboren find, wenn fie den Einbürgerungsantrag in dem Bundes- 
ftaat jtellen, in dem fie jtch bis zur Vollendung des einundzmwanzigiten 
Rebensjahres aufgehalten Haben ($ I Abf. 2 Ziff. 2), 
3. Tommt die in Nr. 2 erwähnte PBergünftigung auch den Aus- 
ländern zugute, die in einem deutichen Schußgebiete geboren find und 
dort bis zur Volljährigkeit gelebt Haben (8 35). 
Mit dem Gtreite, ob die Abjtammung oder das Geburtsland für 
die Staatsangehörigfeit beftimmend fein joll, fteht im engiten Zufammen- 
Dange Die 
Dänenfrage. 
Als Dänemark die Herzogtümer Schleswig und Holitein an Preußen 
und Ofterreich abtrat, follten ihre Bewohner zwar Angehörige der 
Herzogtümer bleiben; in Art. 19 des Wiener Friedens dom 30. DOftober 
1864 mwurde ihnen aber das Necht eingeräumt, die dänifiche GStaat3- 
angehörigfeit zu erwerben, indem fie eine Erflärung hierüber abgaben 
und dann nad) Dänemark überfiedelten. Art. 5 des Prager Friedens 
bom 23. Yuguft 1866, in dem Ofterreich auf feine Ansprüche zugunften 
Preußens verzichtete, beitimmte, daß Nordichleswig an Dänemark fallen 
tolle, wenn die Bermohnerfchaft diejfes Gebiet fich in einer BVolts- 
abitimmung für den Anichluß an Dänemark ausfprechen würde. Wenn- 
gleich die Abftimmung niemals ausgeführt und der erwähnte Art. 5 im 
Dftober 1878 im Einverftändniffe mit Ofterreich aufgehoben morden ift, 
jo wird doc aus dem Vorbehalte der Gebietsabtretung gefolgert, daß 
den Bewohnern von Nordichleswig dad Recht gewahrt blieb, fich jelbit 
für die däniiche Stantdangehörigfeit zu entjcheiden. Nun galt aber bis 
1898 in Dänemark der Grundjab, daß die im Ausland geborenen Kinder 
bon Dänen nicht durh Abftammung die Staatsangehörigfeit ihrer 
Eltern erwarben. Die in Schleswig-Holftein alfo in Preußen geborenen 
Kinder dänischer Eltern waren fomit ftaatlos. Ym deutich-dänifchen 
\og. Optantenfindervertrag von 1907 (j. unten ©. 210) ift daher den 
ftaatlojen Kindern von dänischen Schleswig-Holfteinern ein Rechtsaniprud;
	        
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