2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (88 3,4.) 47
auf Erlangung der preußiichen Staatdangehörigfeit eingeräumt worden
für den Fall, dab die Borausjeßungen des 88 des B. u. St@&el. für den
einzelnen Untragfteler gegeben feiern. Damit find zwar die Gtaats-
angehörigfeitöperhältnifjie der Abkömmlinge von Schleswig-Holfteinern
geregelt; feit 1864 find aber aud) zahlreiche Dänen, die niemald An
gehörige von Schleswig-Holitein gemwejen waren, dorthin eingemwandert.
Shre vor 1898 in Preußen geborenen Kinder find infolge der erwähnten
Sefeßgebung Dänemarks gleichfalls ftaatlos. Seit 1898 erben zwar die
Kinder von Dänen, auch wenn fie im Auslande geboren find, die elter-
liche Staatsangehörigfeit; da Gejeß hat aber feine rüdmirfende Kraft.
Die Bahl der infolgedeflen jtaatlofen Dänenablömmlinge, die in Preußen
geboren find und wohnen, wird auf eima zmweitaujend geichägt. Syhre
Staatlofigfeit zu befeitigen, war der Bived mehrerer Anträge und mwieder-
holter Erörterungen im Reichstag (Komm.Antr. Nr. 13 Ziff. 2, Nr. 23
Biff. 1b), Nr. 25 Ziff. 2, Nr. 45 Hiff. 6, Nr. 47, Nr. 56, dann Antr.
Nr. 1010 Hiff. 6 und 10, Wr. 1013, Nr. 1085 Ziff. 3a). Als Mittel zur
Abhilfe wurden Hauptlächlich Beitimmungen vorgejchlagen, nach Denen
der Geburtsort die Staatdangehörigkeit oder doc) ein Anrecht auf ihre
Berleihung begründen, ferner ftaatlofe Kinder jomwie Frauen, Die vor
ihrer Verehelihung Deutfche waren, al$ Deutjche gelten jollten oder
mindestens unter erleichterten Bedingungen die Stantsangehörigfeit ihres
Wohnorts erwerben könnten. Sämtliche Anträge find abgelehnt worden,
weil fie den Grundzügen des R. u. St&el. mwiderftreiten und in ihrer
Wirkung, die nicht auf die Dünenkinder und -frauen beichränft märe,
weit über das erjtrebte Ziel Hinausgingen. Die ganze Frage würde
beffer im Wege des Staatsvertrag erledigt, da durch eine Ausnahme-
beftimmung im deutichen Gejehe dem Staate Dänemark ohne Gegen-
leiftung ein befonderes Entgegenfommen bezeigt würde. Auch bieten
89 Abj.2 und 812 de3 R.u. St&ef. den ftaatlojen Nachlommen der
Dänen in der Nordmarf die Möglichkeit, die preußiiche Staatsangehörig-
feit zu erlangen (tomm.Ber. ©. 34—38, 80— 82. — Gten.Ber. ©. 276 A—
278 C, 5273 0 —5274 A, 5276 D—5277 B, 5280 B—D, 5282 D—5283 A,
5318 A—5322 D, 5762 B—D, 5764 A—B, 5769 D—5771 A).
4. Die Bezeichnung „Ausländer” umfaßt hier wie im ganzen Ge-
lege alle Nichtdeutichen, alfo Angehörige anderer Staaten und Gtaatlofe.
84.
Dur die Geburt!)2) erwirbt?) das ehelichet) Kind eines
Deutjchen die Staat3angehdrigkeitd) deg PVaters,e) das unehe-