50 B. Erläuterungen 3. Neich$- u. Staatsangehörigfeitägefeb.
Über den Erwerb der Staat3angehörigfeit durch das Kind Fünnen
jich Bweifel ergeben bei der nachträglichen Feftftellung, daß eine der
Borausjegungen des Ermerb3 nicht beftanden Hatte.
a) Sit die Ehe eines Deutichen wegen Mangelö der bürgerlich-
rechtlichen Borausjegungen nach den 88 1325—1329 BGB. für nichtig
erklärt, jo gilt das Kind aus folcher Ehe als ehelich, fofern nicht beide
Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehefchließung gekannt haben
(8 1699 Abi. 1B6B.).
b) Da3 Gleiche gilt, wenn die Ehe eines Deutichen wegen Form-
mangel3 für nichtig erflärt worden ift, gleichviel ob die verlegte Fornı-
borschrift je nach dem Orte der Eheichließung dem deutfchen oder einem
ausländischen Rechte angehört; denn die Chelichkeit eines deutichen Kindes
bemißt fich in diefen wie überhaupt in allen Fällen nach deutjchem Recht.
c) Sit die Ehe eines Deutichen auf Grund der 88 1331—1333 oder
1335 BOB. mit Erfolg angefochten worden, fo bleiben Die aus der Ehe
entiprofjenen Sinder ehelich, jofern nicht beide Ehegatten die Anfecht-
barfeit der Che bei der Ehejchließung gelannt haben (81699 Abi. 1B8G8B.).
d) Sit die vor einem deutjchen Standesbeamten oder einem zur
Eheichließung ermädhtigten Konfularbeamten gejchloffene Ehe eines
Deutichen wegen eines Sormmangels nichtig und nicht in daS Heirats-
regifter eingetragen, jo gilt das Kind aus jolcher Ehe als unehelich
($ 1699 Abf. 2 BGB).
e) Auch ein Kind aus gültiger Ehe Tann nadjträglich für unehelich
erklärt werden. War der Bater zur Zeit der Geburt des Kindes Deuticher
oder, falls er vor der Geburt des Seindes geftorben 1ft, zulegt Deutfcher,
\o find die Beltimmungen des BGB. 88 1593 ff. für Die Frage der ehe-
fihen Abftammung maßgebend (Art. 18 EC. 3. BOB.).
Die angeführten Beitimmungen de3 bürgerlichen Necht3 über die
CEhelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes find ftetS auch für die Trage
feiner Staatsangehörigfeit maßgebend; denn der Begriff der Chelichkeit
gehört dem bürgerlichen Rechte an und das R.u. St&ej. enthält feine
Beitimmung, die für fein Nechtögebiet eine abweichende Auslegung des
Begriffs der Ehelichfeit vorjähe oder mit der bürgerlichrechtlichen Be-
griffsbeftimmung unvereinbar wäre. Da überdies die Klagen auf Nichtig-
feit oder Anfechtung der Ehe und auf Anfechtung der Ehelichfeit Durch
das bürgerliche Gefeg nur bejtimmten Perfonen in eng begrenzten %or-
men und Friften eingeräumt find, fo fünnen diefe Anjprücde nidht im
Wege des GStreit3 über die StaatSangehörigfeit eines Kindes geltend
gemacht werden (vgl. auch $ 1596 Abi. 3 BGB.). Vielmehr find Die