B4 B. Erläuterungen 3. Reich$- u. StaatSangehörigfeitägefeb.
Dieje Beftimmungen jchloffen bei Beurteilung der rein persönlichen
Ktechtöverhältnifje, der jog. Zuftandsrechte einer PBerfon das fremde Recht
zugunften des Gejebes des Wohnfiges aus, fo daß damals für Meinungs-
verjchiedenheiten der oben angeführten Art fein Raum war (vgl. Roth,
Bader. Zivilrecht, I. Zeil, 2. Aufl. ©. 157 ff., in3bef. Anm. 14, Seuffert,
Komm z. bayer. Ger.Vrdn. 2. Aufl. Bd.1 ©.2 u. 307, v. Kahr, Gem.-
DOrdn. 9.16.1985 ff, EVSH. BD. 19 ©. 176).
Erjt mit dem 1. Januar 1900, dem Tage, an dem das BGB. und
da3 bayer. Ausführungsgejeg vom 9. Juni 1899 in Kraft traten, haben
zufolge Art. 166 Ab. 16 des lebteren Gejebes die Beftimmungen der
bayer. Gerichtsordnung von \1L753, foweit fie damals noch in Geltung
waren, ihre Wirkjamfeit verloren.
Hiernad) Hat bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor dem Jahre
1900 Tiegenden Legitimationsaftes in den Zandesteilen r. d. Aheins das
Sefeb des Ortes den Ausschlag zu geben, an dem der Vater de un-
ehelichen Kindes zur Zeit der Ehejchließung feinen Wohnfig Hatte (vgl.
EBVGH. 85.19 ©. 174).“
2. Das deutiche Necht Fennt feit dem Suerafttreten de3 BGB. nur
zwei Arten der Legitimation: die Legitimation durch nachfolgende Che
und die Ehelichkeitserflärung.
Ein uneheliches Kind wird durch die Verehelichung feines Vaters
mit feiner Mutter legitimiert. Die Legitimation tritt Traft des Gefebes
ein und bedarf feiner richterlichen Feftftelung oder Erklärung in öffent-
licher Urkunde. Die VBerwaltung3behörden haben Daher bei der Ent-
Icheidung, ob ein Kind durch Legitimation die Staatsangehörigfeit feines
PBaters erworben habe, jelbitändig die Vorfrage zu prüfen, ob eine Legiti-
mation ftattgefunden hat. Die Legitimation febt voraus, daß der Ehe-
mann der Mutter des Kindes zugleich deflen Bater it. ALS folcher
gilt er, wenn er der Mutter in der Zeit vom 181. bis 302. Tage vor
der Geburt des Kindes beigemohnt hat (8$ 1720 Abj.1 und 1592 BEB.).
Diefe Tatjache wird gefeblich vermutet, wern der Ehemann jeine Bater-
ichaft nad) der Geburt des Kindes in Hffentlicher Urkunde anerkannt
hat (8 1720 A6j.2 BGB.) Die Legitimation wird auch Durch eine nad)
ausländischem Recht gefchloffene Ehe herbeigeführt, jei es, daß der Vater
zur Beit der Eheichließung noch nicht Deutjcher war und Daher bie
Borausfegungen für die Zuläffigfeit der Che nad) ausländiichem Rechte
zu beurteilen find, fei e3, daß er alS Deutidher im Auslande die Ehe
gefchloffen Hat und deshalb für die Form der Eheichließung das au3-
Yändiiche Gejeb maßgebend mar.