2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einen Bundesftaate. ($6.) 59
die Tatiache der gültigen Eheichließung, mag die Frau dieje Nechts-
folge gewollt und ihre Vorausjebungen gefannt haben oder nidıt.
Der bayer. Berwaltungsgerichtshof hat in einer Enticheidung vom
28. Sanuar 1914 ausgeführt:
„Das BGB. Tennt nichtige und anfechtbare Ehen und unterfcheidet
zweierlei Arten der Nichtigkeit. Einmal jolche Ehen, bei deren Abichlup
die borgejchriebene Yorm nicht beachtet und die Eintragung im Heirats-
regifter unterblieben tft (8 1324 BGB.) — abjolut richtige Ehen —,
ferner Solche, die aus fachlichen Gründen gemäß den $$ 1325 bis 1328
BEB. nichtig find — relativ nichtige Ehen —; unter den Yeßterwähnten
Beftimmungen finden fih auch) zwingende Ehehindernife, von denen
nicht befreit werden Tann.
Die Anfehtbarfeit einer Che, wie fie hier in Frage fteht,
ergibt fi) aus den $$ 1331—1335 und 1350 BGB.; eine anfechtbare
Ehe ift bis zur erfolgten Anfechtung gültig, nach der Anfechtung aber
gemäß Art. 1343 BGB., wie die relativ nichtige Ehe, al3 von Anfang
an nichtig anzufehen. Ym übrigen ift im BGB. grundfäglich nicht unter-
Ichieden zwiichen anfechtbaren und nichtigen Ehen.
Bei abfoluter Nichtigkeit einer Che bejieht und beitand eine Ehe
überhaupt nicht, „Nichtehe”; jolche Nichtehen Haben feinerlei Wirkungen
einer Ehe, audy nicht jene einer nichtigen Ehe, da die Ehe rechtlich
jeder Anerkennung entbehrt und eine Ehe im Nechisjinne überhaupt
nicht vorliegt (Endemann, Bürgerl. Hecht Bd. IL, 2. Teil ©. 149, 151;
Staudinger, BEB., 5./6. Auflage 8b. IV, I©. 81). Dieje Nichtehe
farın daher überhaupt feine Rechtswirkung äußern.
Eine nichtige oder anfechtbare Ehe tft zmar jo lange als bejtehende
Ehe anzuerkennen, biS deren Unmirfjamfeit ausgejproden ift.
Die Frau Hat daher zunähit Wohnfig, Gerichtöitand und Gtaat3-
angehörigfeit des Mannes (Endemann, Bürger!. Recht Bd. II ©. 189,
168; Enneccerus-Wolf, Bürger! Recht, Samilienrecht, Bd. II ©. 82);
durch die Nichtigkeitserflärung aber wird die Ehe gemäß 5 1343 BOB.
von Anfang an nichtig und gilt als nicht gejchloffen (Endemann,
Bürger!. Recht 8b. II ©. 149; Staudinger, BOB. 5/6. Aufl. Bd. IV,I
S. 79; Begründung zum erjten Entwurf de BGB. Bo. IV ©. 56
und 84). Mit dem richterlichen Urteil, das infolge der Anfechtung die
Pichtigfeit ausjpricht, wird in erfter Linie die Eheichließung, al3 dag
die Ehe begründende Nechtögefchäft, vernichtet umd wird feitgeftellt,
daß von Anfang an feine gültige Ehe beftanden hat. Aufgehoben wird
dabei auch der die Ehe begründende Eheichliehungsvertrag und Die