2.Abjchn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesjtaate. (86.) 61
3, Der Erwerb der deutjchen Staatsangehörigfeit durch die Yrau
jebt voraus, daß der Mann zur Zeit der Eheichließung Deutfcher war.
Hatte er etwa die Staat3- oder die unmittelbare Reich3angehörigkeit
vor der Eheichließung verloren, jo fann die Yrau auch nicht al3 „ehe-
malige Deutjche” im Sinne der 88 13 und 21 des R. u. St®ef. gelten.
3. Daß die Frau die Staatsangehörigfeit des Mannes erwirbt, ift
zwingende Borjchrift. Der Ermerb tft vom Willen der Beteiligten un-
abhängig und Tann nicht ausgejchloffen werden. Hiergegen find int
Reichstag mehrfac, Bedenten erhoben worden, die in verfchiedenen Ans
trägen Ausdrud fanden. E35 wurde beantragt, den 8 6 völlig zu ftreichen
oder den Staatsangehörigfeitserwerb bei der Eheichließung von einem
Antrage der Frau abhängig zu machen oder ihr wenigftens das Nedht
einzuräumen, auf den Erwerb der Staatsangehörigfeit ihres Mannes
zu verzichten. Die Begründungen forderten für die Frau das Necht
der freien Wahl ihrer Staatangehörigfeit mit dem Hinweife, daß Ge-
fühle der Anhänglichkeit, wirtichaftliche und Tulturelle Rüdfichten, die
Wahrung des Aufenthaltsreht3 u. dgl. die rau beitimmen Eöunten,
ihre urfprüngliche Staatangehörigfeit beizubehalten. Die verbündeten
Negierungen vertraten den Standpunkt, es fei ein Grundjag der ge-
famten Rulturmelt, daß die Srau die Staatsangehörigfeit des Mannes
teile. Gründe de3 innerjtaatlichen, wie des Völferrecht3 Iprächen gegen
eine Verfchiedenheit der Staatsangehörigfeit von Ehegatten. Auch fünne
der Bwed der Anträge, der FYrau ihre frühere Stantsangehörigfeit zu
erhalten, durch das deutiche Gejeg gar nicht verwirklicht werden, wenn
beijpielweife nach dem Rechte des ausländiichen Heimatftaats die Frau
durch DVerehelihung die Staatsangehörigfeit verliere. Aus Iebterem
Grunde vermag freilich 8 6 des R.u.St&ef. aucd) in der geltenden
Saffung nicht, völterrechtliche Schwierigkeiten auszuschalten; denn Die
Ausländerin, die Durch DBerehelichung PBeutjche wird, bleibt zugleich
Staatsangehörige ihres Heimatjtaats, wenn fie nad) dem Rechte Ddiefes
Stant3 durch die Eheichliegung die Staatsangehdrigfeit nicht verliert.
Kinder der rau aus früheren Ehen oder uneheliche Kinder nehmen
am Erwerb der Staatdangehörigfeit ihrer Mutter nicht teil, e3 jei denn,
daß fie durd) die Ehe legitimiert werden (vgl. hierüber 85 R. u.St&ef.,
jteger Bp. 11 ©. 413).
4. Befist der Mann zur eit der Ehefchließung die Staatsangehörig-
feit in mehreren Bundesitaaten, jo erwirbt die rau gleichfalls Die
mehrfache Staatsangehörigfeit. Die unmittelbare Reich3angehörigfeit ift
der Staatsangehörigfeit gleichgeitellt (8 35 des R. u. St&el.).