Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Xbichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (87) 63 
angehörigfeit verliehen werden, meil jeine Rechte al3 Staatsangehöriger 
jene de3 NReichSangehörigen ohnehin in jich Tchließen und eine Reichs- 
angehörigfeit mit Sonderredhten für ein einzelnes Schußgebiet nicht 
beitedt. 
5. Der Begriff der Niederlafjung ift hier ebenjo auszulegen mie 
nah 87 des B. u. St@&el. (f. oben ©. 2). Er fnüpft an rein tatjächliche 
Merkmale an und tt weitergehend alö der privatrechtliche Begriff des 
Wohnfites (vgl. 887 ff. BGB). Als Niederlaffung- gilt der Befik einer 
eigenen Wohnung oder eines Unterfommens in dem betreffenden Staats- 
gebiet verbunden mit der erfennbaren Abficht, Dortjelbft Aufenthalt zu 
nehmen. Unter Wohnung tft die rechtmäßige Snnehabung von Räumen 
zu verjtehen, in denen der Antragfteller nach Lage feiner perjönlichen 
Verhältniffe wohnen Tann. Wer feine Wohnung befist, fann immerhin 
ein Unterfommen, 3. B. eine Schlafitelle, Haben. Unterfommen tft Hier 
ettva gleichbedeutend mit einem Obdad), in dem fich der Antragiteller 
freimillig und auf Grund eigener Berechtigung, d. h. zufolge Miete, 
Überlaffung durch den Arbeitgeber als Beftandteil der Entlohnung u.dgl., 
aufhält. Der Belig eines Unterfommens im mirtichaftlicden Sinne, 
nämlich der Grundlage für die Geminnung des Unterhalts (Geichäft, 
Grundbefi, Anftellung, Berdienit ujmw.) fällt nicht unter den Begriff 
der Niederlaffung, ift aber von Bedeutung bei Prüfung der Frage, ob 
die Vorausjegungen Der $8$ 4 und 5 des Sreizügigfeitägefeges gegeben 
find. Die Abficht der Niederlaffung fan ausdrüdlich erklärt oder aus 
den Begleitumjtänden de3 Aufenthalts erkennbar fein. Für die Be- 
urteilung der Abficht wird namentlich der Zmwed de3 Aufenthalts ins 
Gewicht fallen. Der Erwerb eines Wohnhaufes, eines induftriellen oder 
(andwirtfchaftlichen Befiges, die Übernahme einer Stellung in öffent- 
lihem oder privatem Dienste, der Arbeit3antritt in gewerblichen oder 
Sabrikbetriebe, der Küdtritt von beruflicher Tätigkeit u. dgl. werden 
in der Negel auf die Abfiht der Niederlaffung fchließen Iaffen. Mit 
diefer Ubficht braucht nicht der VBorjag dauernden Aufenthalts ver> 
bunden zu jein. Wer Wohnung nimmt in dem Bemußtjein, daß er 
doraugfichtlich nad) einiger Heit zur Verbefferung feines Einfommens 
oder wegen Riüdgangs der Verdienftgelegenheit, aus Kamilienrüdfichten 
oder anderen Gründen den Aufenthalt mwechjeln wird, hat gleichwohl 
die Abficht der Niederlafjung. Die Abficht ift aber auögefchloffen, wenn 
Ihon beim Eintreffen am Wohnorte der VBorfaß befteht, dort nur vorüber- 
gehenden Aufenthalt zu nehmen, 4.98. um eine Lehranftalt zu befuchen, 
ein Heilverfahren durdhguführen, fi für einen Beruf vorzubereiten
	        
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