Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abiehn. Stantsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (87) 65 
c) den Aufenthaltsbeichränftungen nad) den 88 3 biß 5 des Tyrei- 
zügigfeitägejegeö nicht unterworfen werden Tann. 
Die Vorausfesungen bilden das Höchftmaß der Anforderungen, Die 
gegenüber dem Aufnahmebegehren eines Deutfchen gejtellt werden dürfen. 
Weitere Bedingungen, wie etwa der Ermerb des Heimatrechts in einer 
inländischen Gemeinde nad) bayerifchem Recht, die Leiftung deö Unter- 
taneneids nach jächjfischem Recht, die Entlaffung aus einem anderen 
Staatöverbande u. dgl. Fönnen durch Yandesrecht nicht auferlegt werden. 
Dagegen fchließt das Reichsrecht grundjäglich nicht aus, daß ein Deutjcher, 
der die geieblichen Borausfegungen nicht volljtändig erfüllt, aufgenommen 
wird; denn die Verleihung der Stantsangehörigfeit ijt den Bunbezitaaten 
al3 Ausflug ihrer Hoheitsrechte vorbehalten (j. oben $1 Anm. 4) und 
greift hier in den Ssnterefjenbereich der übrigen Bundesitaaten nicht über, 
da der Aufgenommene ald Beutjcher ohnehin die mittelbare Reichs- 
angehörigfeit befaß. E3 bildet jonad) feine Verlegung des R. u. StGef., 
wenn ein Bundesftaat einen Deutjchen aufnimmt, der fich nicht in feinem 
Gebiete niedergelaffen hat oder nach dem Tyreizügigfettgejege abgemiejen 
werden fönnte (Seydel in Hirth3 Annalen 1876 ©. 165, 1883 ©. 585; 
Seydel-Piloty ©. 148 Anm. 45; Laband Bd. I ©. 168 Anm. 3; 
dagegen Riedel ©. 258 Anm. 3b). 
Die Aufnahmeurkfunde wird foftenfrei auögeftellt (8 33 Abi. 1 des 
Rt. u. St&el.). 
Die Erteilung der Aufnahme wird mit der Aushändigung der Ur- 
funde wirffam ($ 16 Abf. 1 des R. u. St&ef.). Die Aufnahme erjtredt 
fi) auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gemalt ftehenden Kinder, 
wenn für fie in der Urkunde fein Vorbehalt gemadt ift ($ 16 Ab}. 2 
de3 R. u. StGel.). 
S. Auf Grund der 8$ 3—5 des Treizügigfeitägefehes (abgedrudt 
unten ©. 200) fann die Aufnahme unter folgenden Vorausjegungen ab- 
gelehnt werden: 
a) Der Antragiteller fan wegen feiner Beftrafungen nad) den Lande3- 
gelegen Aufenthaltsbejchräntungen durch die Polizeibehörde unterworfen 
werden. Soldye Beichränfungen find bei vorläufig entlaffenen Gtraf- 
gefangenen (88 23—25 des Neichäftrafgejegbuchs), bei Stellung unter 
Bolizeiaufficht (88 38, 39 des Neichsitrafgejegbucdhs), in Bayern nad) 
Art. 37 Ubf. 1, Urt. 39 Biff. 5 und 6, Art. 40—43 des Gefehes über 
Heimat, Verehelihung und Aufenthalt in der Faffung vom 30. Juli 1899 
(GVBL. ©. 483 ff.) gegenüber Deutichen zuläffig. 
b) Der Antragiteller ift in einem Bundesitaate innerhalb der legten 
b.Welfer, NReichs- und Gtaatsangehörigleitögefep. 5
	        
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