Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. ($ 7.) 67 
Bormundichaft geitellt ift (88 6, 106, 114 BGB.), fan daher die Auf- 
nahme nicht beanspruchen. Der Mangel in ihrer Gejchäftsfähigfeit fan 
aud) nicht durch die Yuftimmung de3 Mannes oder den Antrag ihres 
gefeglichen Vertreters erjeßt werden. &3 tft alfo der lebte Sab des 8 7 
auf Ehefrauen nicht anwendbar. Die Entitehungsgefchichte des 8 7 Abf.2 
des R. u. St&ef. zeigt vielmehr, daß Die beiden Teile diejes Ablates 
aus ganz verjchiedenen Berweggründen hervorgegangen und nur zufällig 
in einen Abjag vereinigt worden find, namentlich aber daß bei der Ab- 
faffung des zweiten Teil3 nicht an die Ehefrauen gedacht war, fondern 
daß für diefe nur der erjte Teil maßgebend fein follte, 
Die Frage, ob der Ehemann für feine Frau allein die Aufnahme 
beantragen fann, ift zu verneinen. Der Mann fan zwar bei feiner 
eigenen Aufnahme in eine andere Gtaatsangehörigfeit die Frau von 
der gleichzeitigen Aufnahme ausichließen und ihr die bisherige Gtaat3- 
angehörigfeit vorbehalten. Dieje Befugnis bildet aber eine Ausnahme 
von der Grundregel de3 Gejehes, Daß die Ehegatten die gleiche GStant3- 
angehörigfeit bejigen jollen, wie fie in den 88 6, 16 Abi. 2, 17 Biff. 6, 
18, 29 und 32 ausgefprocden if. Das NRedht des Mannes, die Auf- 
nahme feiner Frau allein zu beantragen, würde eine weitere Ausnahme 
von noch bedenklicherer Wirkjamfeit bilden, für melche im Gejege jede 
Grundlage mangelt. Der Reichötag hat aud) den weitergehenden Vorjchlag, 
der Frau den Aufnahmeanjpruch jelbjt gegen den Willen des Mannes und 
ohne Zuftimmung der Bormundichaftsbehörde einzuräumen, abgelehnt. 
11. Rad) der bayer. BB. Nr. 5. bedarf die Buftimmung des Mannes 
der amtlichen Niederjchrift oder Unterichriftsbeglaubigung mit NRücd- 
ficht auf die Bedeutung, die eine verjchtedene Staatsangehörigfeit der 
Ehegatten für ihre gegenjeitigen Beziehungen verurfachen fann. 
12. Ob ein Kind unter elterlicher Gemalt Steht, ift nach bürger- 
[ihem Rechte zu beurteilen (88 1626ff. BEB.) Wenn Vater oder 
Mutter leben, befindet fich ein Kind regelmäßig bis zur Volljährigkeit 
unter elterlicher Gemalt. 
13. Unter Vormundjchaft befinden fich Minderjährige, die nicht unter 
elterficher Gewalt ftehen ($S$ 17737. BGB), und VBolljährige, die ent- 
mündigt find (8 6, 88 1896 ff. BGB.). 
14. Der leßte Saß des 87 ift daS Ergebnis verichiedener Anträge 
und nderungen in der Reichstagsfommiffion und entbehrt daher der 
Einheitlichfeit und Klarheit. ES find folgende Fälle zu untericheiden: 
I. Der Snhaber der elterlichen Gewalt beantragt die Aufnahme 
des feiner Gewalt unterjtellten Kindes 
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