Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

68 B. Erläuterungen 3. Reich$- u. Staatsangehörigfeitsgejeh. 
a) zugleich mit feiner eigenen Aufnahme. Sn diejem Falle bedarf 
e3 feiner Antragjtelung oder Yujtimmung des Minderjährigen, mag er 
auch das 16. Kebensjahr überjchritten Haben. Denn diefer würde nad) 
5 16 Abi. 2 des R. u. St&ef. mit dem Gewalthaber aufgenommen, jelbft 
wenn für ihn gar fein Antrag geitellt wäre; 
b) für diejes allein. Sit der Minderjährige noch nicht jechzehn Sahre 
alt, jo genügt der Antrag des Gewalthabers; Hat er daS 16. LXebenz- 
jahr vollendet, jo muß aud) er den Antrag unterzeichnen. Der Minpder- 
jährige unter elterlicher Gewalt Tann aber das Aufnahmegejuh nur 
itellen, wenn er antragsfähig ift. Denn im Begriffe des „Antrags“ 
liegt die Vorausfegung, daß der Antragiteller imftande ift, die Bedeutung 
der Aufnahme in eine Staat3angehörigfeit zu erfennen und den Ent- 
Ihluß zum Aufnahmeantrag zu fallen. Sit der Minderjährige Hierzu 
etiva twegen Geiftesfrankheit oder Shwadjfinns nicht fähig, fo fehlt ihm 
die Möglichkeit, den Antrag zu jtellen. Da nun das Gejeß den Antrag 
de3 Minderjährigen fordert und dem gejeglichen Vertreter nur die Er- 
teilung oder Verfagung der Zuftimmung einräumt, jo fan die mangelnde 
Erklärung des antragsunfähigen Minderjährigen nicht durch den An- 
trag des Gemwalthabers erjegt werden. 
II. Für einen Minderjährigen unter Vormundschaft, der dag 
16. Zebenzjahr noch nicht vollendet Hat, Tann der VBormund allein die 
Aufnahme beantragen, gleichviel auS mweldhem Grunde die Vormund- 
ichaft beiteht. Tatfächlich wird ein folher Aufnahmeantrag in der 
Regel nur möglich fein, wenn fich der Minderjährige mit feinen Eltern 
niedergelafjen Hat und die Eltern gejtorben find oder die elterliche &e- 
twalt verloren Haben; denn ein Kind unter fechzehn Sahren fanıı wohl 
faum eine jelbitändige Niederlaflung begründen. 
III. Eine Berfon, die daS 16. Lebensjahr vollendet Hat und unter 
Bormundichaft jteht, muß ihre Aufnahme jelbjt beantragen und bedarf 
der Bultimmung des VBormunds. Auch Hier ift vorausgefegt, daß die 
bevormundete Berjon antragsfähig ift. E3 tft Daher, wenn die Vor- 
mundichaft wegen Geiltesfranfheit, Geiftesichwäche oder Trunfjucht be- 
fteht, zu prüfen, ob der Benormundete die oben unter I.b beiprochene 
Erfenntnis- und Entichließungsfähigfeit bejigt. 
Sur die Zuftimmung des VBormunds ift die Genehmigung des Vor- 
mundjchaftsgericht3 nicht erforderlich (anders im Tale der Entlaffung 
nad 8 19 Ab}. 1 des R. u. Stel. 
(Bayer. BB. Nr. 3—12).
	        
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