Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abichn. Stantsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (85 7,8.) 69 
88. 
Gin Ausländer,!) der fich im Inland?) niedergelafjen ?) hat, 
fann*) von dem Bundezftaat, in deilen Gebiete die Nieder- 
laffung erfolgt tft, auf feinen Antrag eingebürgert?) werden, 
wenn®) er 
1. nach den Gefeten feiner bisherigen Heimat?) unbejchränft 
geihäftsfähig ift oder®) nach den deutjchen Gejegen?) un- 
beichräntt gefhäftsfähig fein würde oder der Antrag ın 
entiprechender Anwendung des $ 7 Ab}. 2 Sah 219) von 
feinem gejeglichen Vertreter oder mit deifen Zujtimmung 
gejtellt wird, 
einen unbejcholtenen Xebensiwandel!!) geführt hat, 
3. an dem Drte!?) feiner Niederlafjung!?) eine eigene Aoh- 
nung oder ein Unterfommen!*) gefunden hat!?) und 
4. an diefem Orte16) fich und Jeine Angehörigen !7) zu er- 
nähren!8) imjtande tft. 
Bor der Einbürgerung tft über die Erfordernifje unter 
Nr. 2 bis 4 die Gemeinde!?) des Niederlaffungsorts und, fofern 
diefe feinen jelbjtändigen Armenverband bildet, auch der Armen- 
verband 20) zu hören.?!) 
Reg.Entiw. 87. — Romm.Entw. 57. — KRomm.Antr. Nr. 15 Ziff. 1 und 3, 
Nr. 19, Nr. 22. — Komm.Ber. ©. 17—23, 73. — Antr. Nr. 1010 Biff. 6. — 
Gten.Ber. ©. 252 B—D, 254 B—255 D, 258B—C, 265 D, 267B, 280 D bis 
a C, oe A, 5276B, 5279 A—B, 5289 C—5290B, 5299 C—5312D, 5768 D 
1% 5771B. 
1. A3 Ausländer gilt auch der Staatlofe. 
3. Snland ift Hier nur daS Gebiet ded Deutichen Reichs, nicht die 
Schußgebiete. 
3. Über „Niederlaffung” |. unten Anm. 13. 
4. Grundjägli tft die Einbürgerung dem freien Ermeffen des 
Bundezftaat3 vorbehalten. Das Ermeffen ift aber infofern befchränft, 
als der Bundezftaat die Einbürgerung nicht bemilligen darf, wenn die 
Borausjegungen der 88 8 und 9 de R. u. St&el. nicht erfüllt find. 
Dem Ausländer fteht regelmäßig fein NRechtsaniprudy auf Einbürge- 
rung zu; doc) Hat Das Gejeß in den 88 10, 11, 15, 26 Xbf. 3, 30, 31, 
32 Abi. 3 Ausnahmen von diejem Grundjage eingeräumt (8 AO Ab. 1 
des N. u. St&e).). Weitergehende Anträge zuguniten des Nechtes der 
Ausländer auf Einbürgerung find vom Neichstage abgelehnt worden. 
Die 88 8 und I de3 RN. u. St&ef. enthalten die Mindeftanforde- 
rungen, unter denen die Einbürgerung eines Ausländers überhaupt zu- 
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