Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

70 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigkeitögefeb. 
läffig fein fol. Den Regierungen der Bundesitaaten fteht aber frei, 
weitere Bedingungen zu ftellen. So feßt die Einbürgerung in Bayern 
voraus, daß der Antragiteller und feine Angehörigen das Heimatredht 
in einer bayerijchen Gemeinde erworben haben, eine Bedingung, von der 
nur das Staatäminiftertum des Sfnnern befreien fann. Ebenfo ilt ftatt- 
haft, bei der Einbürgerung die Leiftung des Intertanen- oder Ver- 
faffungseids aufzuerlegen. Auch fanın die Landesregierung anordnen, 
daß ich die Niederlaffungsgemeinde über die Geichäftsfähigkeit de3 An- 
tragitellerö äußert. Ste fann ferner Angehörige eines in ihrem Staat3- 
gebiete nicht anerfannten Religionsbefenntnifjes von der Einbürgerung 
ausichließen (f. unten Anm. 11 am Scluffe). 
5. Einbürgerung, im B. u. St&ef. Naturalijation genannt, tft die 
Berleihung der Staatsangehörigfeit in einem Bundezftaate an einen 
Jrichtdeutichen. 
6. Das R. u. StG&ef. fteht zwar im allgemeinen auf dem Gtand- 
punkte, daß ein Deutfcher nicht gleichzeitig Angehöriger eines ausländi- 
ichen Staates fein fol. E3 erklärt daher den vorbehaltlojen Erwerb einer 
ausländischen Staatsangehörigfeit (8 17 Ziff. 2 und 825 Abi. 2 und 3) 
und den Eintritt in ausländiiche Staatsdienite (8 28) al Grund für 
den Berluft der deutichen Staatsangehörigfeit. Dagegen tft die Ent- 
laffung aus dem ausländischen Staatsverbande nicht Die notwendige 
Borausfegung ber Einbürgerung. Diefe Forderung konnte mit Riüdficht 
auf die Verichiedenartigfeit der ausländiichen Gejeggebung nicht allgemein 
aufgeftellt, fann aber durch Staatöverträge, Anordnung des Keichsfanzlers 
mit Buftimmung de3 Bundesrats (8 25 Abi. 3 des R.u. StGej.) oder 
durch Verfügung einer bundesftaatlichen Regierung eingeführt werden. 
Gegenmärtig gilt in den meiften europätjchen Staaten die Bejtimmung, 
daß ihre Staatsangehörigfeit mit der Aufnahme in einen fremden GStaat3- 
verband verloren wird; nur die Gejege von Rußland, der Schweiz, der 
Türkei und von Ungarn fennen eine folhe Vorichrift nicht (f. unten 
©. 244 Wr. 6). Die Angehörigen diefer Stauten bedürften daher für die 
Einbürgerung im Deutfchen Neiche der ausdrüdlichen Entlafjung aus 
ihrem bisherigen Staatsverbande, um nicht gleichzeitig Untertanen 
mehrerer Staaten zu jein. In Rußland freilich ift die Entlafjung, die 
einen Gnadenakt de3 Baren bildet, nicht leicht zu erlangen. Yür bie 
Angehörigen der Schweiz und ber Türfei empfiehlt es ji, die Bu- 
ficherung der Entlaffung aus dem bisherigen Staatöverbande für den 
Fall der Einhürgerung im Deutjchen Reiche zu ermirken. Die An- 
gehörigen des öfterreichifch-ungarischen Neich& follen zwar in der Regel
	        
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