70 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigkeitögefeb.
läffig fein fol. Den Regierungen der Bundesitaaten fteht aber frei,
weitere Bedingungen zu ftellen. So feßt die Einbürgerung in Bayern
voraus, daß der Antragiteller und feine Angehörigen das Heimatredht
in einer bayerijchen Gemeinde erworben haben, eine Bedingung, von der
nur das Staatäminiftertum des Sfnnern befreien fann. Ebenfo ilt ftatt-
haft, bei der Einbürgerung die Leiftung des Intertanen- oder Ver-
faffungseids aufzuerlegen. Auch fanın die Landesregierung anordnen,
daß ich die Niederlaffungsgemeinde über die Geichäftsfähigkeit de3 An-
tragitellerö äußert. Ste fann ferner Angehörige eines in ihrem Staat3-
gebiete nicht anerfannten Religionsbefenntnifjes von der Einbürgerung
ausichließen (f. unten Anm. 11 am Scluffe).
5. Einbürgerung, im B. u. St&ef. Naturalijation genannt, tft die
Berleihung der Staatsangehörigfeit in einem Bundezftaate an einen
Jrichtdeutichen.
6. Das R. u. StG&ef. fteht zwar im allgemeinen auf dem Gtand-
punkte, daß ein Deutfcher nicht gleichzeitig Angehöriger eines ausländi-
ichen Staates fein fol. E3 erklärt daher den vorbehaltlojen Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigfeit (8 17 Ziff. 2 und 825 Abi. 2 und 3)
und den Eintritt in ausländiiche Staatsdienite (8 28) al Grund für
den Berluft der deutichen Staatsangehörigfeit. Dagegen tft die Ent-
laffung aus dem ausländischen Staatsverbande nicht Die notwendige
Borausfegung ber Einbürgerung. Diefe Forderung konnte mit Riüdficht
auf die Verichiedenartigfeit der ausländiichen Gejeggebung nicht allgemein
aufgeftellt, fann aber durch Staatöverträge, Anordnung des Keichsfanzlers
mit Buftimmung de3 Bundesrats (8 25 Abi. 3 des R.u. StGej.) oder
durch Verfügung einer bundesftaatlichen Regierung eingeführt werden.
Gegenmärtig gilt in den meiften europätjchen Staaten die Bejtimmung,
daß ihre Staatsangehörigfeit mit der Aufnahme in einen fremden GStaat3-
verband verloren wird; nur die Gejege von Rußland, der Schweiz, der
Türkei und von Ungarn fennen eine folhe Vorichrift nicht (f. unten
©. 244 Wr. 6). Die Angehörigen diefer Stauten bedürften daher für die
Einbürgerung im Deutfchen Neiche der ausdrüdlichen Entlafjung aus
ihrem bisherigen Staatsverbande, um nicht gleichzeitig Untertanen
mehrerer Staaten zu jein. In Rußland freilich ift die Entlafjung, die
einen Gnadenakt de3 Baren bildet, nicht leicht zu erlangen. Yür bie
Angehörigen der Schweiz und ber Türfei empfiehlt es ji, die Bu-
ficherung der Entlaffung aus dem bisherigen Staatöverbande für den
Fall der Einhürgerung im Deutjchen Reiche zu ermirken. Die An-
gehörigen des öfterreichifch-ungarischen Neich& follen zwar in der Regel