Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

4 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitägejeb. 
daher auch in den wohl jeltenen Fällen, in denen eine verheiratete Aus- 
länderin die Bedingungen des $8 Abf. 1 Ziff. 3 und 4 erfüllen fünnte, 
nicht anwendbar. 
11. Das Erfordernis des unbeicholtenen Xebendmwandel3 war fchon 
in $ 8 Abi. 1 Biff. 2 des 8. u. St&ef. (f. oben ©. 2) aufgeftellt. Un- 
beicholtenheit ift nicht gleichbedeutend mit Straffreiheit; wie einerfeitz 
eine geringfügige Übertretung oder in jugendlichem Alter begangene 
Verfehlung nicht immer al3 Bejcholtenheit erachtet merden darf, fo fann 
anderjeit3 das Verhalten im gejellichaftlichen, öffentlichen und Ermerbs- 
leben den Grund bilden, die Unbejcholtenheit zu verneinen. Die mit 
der Vorbehandlung des Einbürgerungsgeluches befaßte Behörde mird 
außer dem Gutachten der Niederlajjungsgemeinde regelmäßig einen voll- 
tändigen Gtrafregifterauszug einholen und nötigenfalls dem Gejud;- 
jteller die Vorlage eines Leumundszeugniffes von der zuftändigen Be- 
hörde feines Heimatitaats auferlegen. 
Sn der Reichstagsfommiifion Ajt der Antrag geitellt worden: 
„Die Ablehnung darf nicht auf Gründe gejtügt werden, die der 
politischen, jozialpotitichen oder religidjen Gefinnung oder Betätigung 
entnommen find, oder Beftrafungen oder Berfolgungen tmegen politi- 
cher oder fozialpolitifcher Straftaten oder wegen Straftaten in bezug 
auf die Religion betreffen.” 
Gegenüber dem Antrage wies die Neichsleitung auf Fälle hin, in 
denen Ausländer in den deutichen Grengbezirfen eine Höchit unermünfchte 
deutichfeindliche Tätigkeit entfaltet hätten, und gab dann namens der 
verbündeten Regierungen folgende Erklärung ab; 
„Ein Bundesftant darf Bedenten gegen die Aufnahme eines Aus- 
fänder3 niemals darauf ftügen, daß der Ausländer einer Religiong- 
gemeinjchaft angehört, die er in jeinem eigenen Staatsgebiet an- 
erfannt hat.” 
Erläuternd murde bemerft, daß die mojailche Religion in allen 
Bundesftaaten anerkannt fei, Daß aber die Yugehörigfeit zu einem nicht 
anerkannten Belenntniffe, 3.8. dem mormoniichen, einem Bundesitaat 
Grund zur Berfagung der Einbürgerung geben Tönne. Der Antrag 
it dann abgelehnt worden. 
12. Der Ort der Niederlaffung muß zugleih der Wohnort fein. 
Hierbei ift aber der Begriff „Ort“ nicht im engen Sinne der Ortichaft 
zu verftehen; wenn eine Gemeinde aus einer Stadt und einigen Vor- 
orten oder aus mehreren Dörfern, Weilern und Einöden beiteht, fo 
find die zufammengehörigen Ortjchaften al3 ein Ort zu erachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.