Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

76 B. Erläuterungen 3. Neichs- u. StaatSangehörigfeitägejeb. 
nicht verwandt und zählt nicht zu den Angehörigen. Die Unterhalt3- 
pfliht des Antragitellers gegenüber einem unehelichen Finde nad) 
88 1708 ff. BGB. fommt daher hier nur jo weit in Betradht, als fie feine 
Sähigfeit, jich und feine Angehörigen zu ernähren, beeinträchtigen fanı. 
18. $ 8 Qbj. 1 Hiff. 4 des B. u. St&el. (f. oben ©. 2) Hatte die 
Unterdaltsfähigfeit am Orte der Niederlaffung „nach den dajelbit be- 
ltehenden Berhältnifien” vorausgejegt. Der Zufag it weggefallen; e3 
find aber aud) ferner die Lebens-, Erwerb3-, Wohnungsverhältniffe ufw. 
des Niederlafjungsort3 in Betracht zu ziehen und neben diefen die per- 
fönlihen Anfprüche, die nach Bildung, Stellung, Gemöhnung des An- 
tragiteller® und feiner Angehörigen für das Leben in Frage kommen, 
Denn ernähren bedentet Hier nicht nur daS Verabreichen des notdürftigften 
Lebensunterhalts, jondern die Gemwährleiftung eines nach den perfünlichen 
und örtlichen Verhältniffen angemefjenen Yortlommens, zu dem aud) 
die Sicherung des Unterhalts für Beiten der Ermerbsunfädigfeit, die 
Erziehung und Ausbildung der Kinder u. dgl. gehört. 
19. Das Gejeb will die Niederlaffungsgemeinde vor der Einbürge- 
rung fittlich oder mwirtichaftlich bedenklicher Elemente |hügen und räumt 
ihr daher daS Recht der gutachtlichen Außerung über die Erfordernifie 
des Abi. 1 Biff. 2—4 ein. Wem hierbei die Vertretung der Gemeinde 
zufteht, bemißt fich nach Landesrecht. Gemeinde ift der Eleinfte politifche 
Berband, der nad) öffentlichem Recht eine jelbitändige Körperichaft bildet. 
20. Sm Geltungsbereiche de3 Unterjtügungsmohnjiggejeges ift der 
Urmenverband auc) zu hören, wenn die Niederlafiungsgemeinde feinen 
felbftändigen Armenverband bildet. Wo die Niederlafjungsgemeinde und 
der Armenverband die gleiche Körperichaft bilden, ift die Gemeinde in 
ihrer doppelten Eigenjchaft zu Hören. Bejist fie für ihre politifchen und 
für ihre armenpfleglichen Aufgaben verjchiedene Vertretungen, fo find 
beide zu hören, 3. B. in Bayern neben der Gemeindevermwaltung (Magi- 
itrat, Gemeindeausfchuß, Gemeinderat) jtet3 der Armenpflegichaftsrat. 
21. Die Gemeinde ift nicht über das Einbürgerungsgejudh im all- 
gemeinen, fondern nur über Die Erforderniffe des Abi. 1 Hiff. 2—4 zu 
hören. Sie darf jonach ihre Äußerung nicht darauf befchränfen, daß 
fie die Bemilligung oder RBerfagung der Einbürgerung begutachtet, 
jondern fie muß zu den Fragen der Unbeicholtenheit des Xebensmandels, 
der Niederlajiung und des Belige3 einer eigenen Wohnung oder eines 
Unterfonmens, dann der Fähigkeit des Antragjtellers, fich und jeine 
Angehörigen am Niederlafjungsorte zu ernähren, ausdrüdlich Stellung 
nehmen. Die Erklärung der Gemeinde ift ein Gutachten, dem da3
	        
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