2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesitaate. (88 8,9.) 77
ejen einer Genehmigung oder eines Einjpruchs nicht zufomnt. Doc)
wird den von der Gemeinde geäußerten Bedenken in der Regel maß-
gebende Bedeutung beizumefien zu fein.
(Bayer. BB. Nr. 13—22.)
Su
Die Einbürgerung in einen Bundedftaat darf erft erfolgen, !)
nachdem durch den KReichöfanzler fejtgejtelt worden ift,2) daß
feiner der übrigen Bundezftaaten Bedenten ?) dagegen erhoben
hat; erhebt ein Bundesjtaat Bedenten, jo entfcheidet der Bundes-
vat.*) Die Bedenken können nur auf Tatjachen 5) geftüßt werden,
welche die Bejorgnis®) rechtfertigen, daß die Einbürgerung des
Antragiteller® das MWoHl de8 Keichd oder eine Bundezjtaat3
gefährden würde.
Die Borfchriften des Abf. 1 finden feine Anwendung”)
1. auf ehemalige Angehörige des Bundezjtaats, bei dem der
Antrag gejtelt wird, auf deren Kinder oder Enfel jowie
auf Perjonen, die von einem Angehörigen de3 Staates
an Kindes Statt angenommen find,®) eö jet denn, daß der
Antragfteller einem ausländilchen Staate angehört, ?)
2. auf Ausländer,19) die im Deutjchen Reiche 11) geboren find,
wenn jte fich in dem Bundezftaate, bei dem der Antrag
gejtelt wird, bis zur Vollendung ded einundzwangzigiten
Lebenzjahr3 dauernd aufgehalten Haben und die Ein=
hürgerung innerhalb zweier S$ahrel?) nach diefem Zeit-
punft beantragen.!?)
Reg.Entm. 87 Abi. 3. — Komm.Entw. $ 7a. — Komm.Antr. Nr.1 Hiff. 2,
Nr.2 Hilf. 36, Nr.13 Biff. 1 und 3, Nr. 21a, Nr. 23 Biff. 1, Nr. 24,
Nr.25 Ziff. 1 und 2, Nr. 26, Nr. 27a, Nr.47, Nr. 56. — Romm.Ber.
©. 23—39, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 7 und 10, Nr. 1013, Nr. 1017,
Kr. 1085 Biff. 3 und 4. — Gten. Ber. ©. 249D, 255 B—257 A, 260B,
261B—D, 263 B—264B, 2721, 275 —C, 281B—C, 284B—C, 5271A,
5274 A, 5276 C—5280 A, 5282D, 5285 B—D, 52860, 5288 A und D, 5312D
bi3 5316B, 5761 A—5762D, 57640 -5767 B, 5771 B—5773D.
1. Bei den Kommiffionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der
verbündeten Negierungen, „er vermöge den Ausführungen, die in der
Negierungsporlage eine Gefährdung der Souveränität der Einzelitaaten
jähen, in feiner Weife zu folgen. Denn der Regierungsporichlag bedeute
nit etwa eine Schwäkhung, jondern geradezu eine Wiederherftellung
diefer Souveränität.
Bor dem Gejete von 1870 fet die Regierung jedes Bundesftaats
in der Lage gemeien, völlig jelbitändig zu enticheiden, ob ein Antrag