82 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitsgejeg.
jowie der von legteren an Kindes Statt Angenommenen bedeutet, daß
diefen Berfonen die Begünftigung des 2. Abjates zugutefommt, wenn fie
Velbft ven Einbürgerungsantrag Stellen. Auf die Ehefrau und die Finder,
nicht aber auf die Enfel und die an Kindes Statt Ungenommenen erjtredt
fi) nad 8 16 Ab. 2 des R. u. St&ef. die Begünftigung des Familien-
hauptes ohnehin, wenn diefes die Einbürgerung beantragt hat und erlangt.
Bezüglich der Gültigkeit der Annahme an Kindes Statt . Art. 22
und Art. 11 ES 3 BGB. (vgl. die 88 1741 ff. BEGB.).
, Der Bewerber und die Yamilienangehörigen, die mit ihm ein-
gebürgert werden follen, müfjen zur Zeit des Einbürgerungsantrags
ftaatloS fein. E3 genügt nicht, daß fie erjt durch die Einbürgerung
ihre ausländische Staatsangehörigfeit verlieren. Dagegen ift belanglug,
ob fie in der Zeit zwilchen dem Berlufte der deutichen Staatsangehörig-
feit und dem Antrage auf Einbürgerung einem ausländifchen Stant3-
verbande angehört haben.
ı0. Zu den Ausländern zählen audy die Staatlofen.
11. Da die Einbürgerung nur bei einem Bundesitaate beantrugt
werden fann, gelten die Schubgebiete bier nicht al3 „Deutfches Reich“.
Sür die Eingeborenen in einem Schußgebiete ift $ 33 Ziff. 1 des R. u.
Stel. maßgegend.
12. Die zweijährige Antragsfrijt beginnt an dem Tage nach Voll-
endung des 21. Xebensjahrs und endet mit dem Tage der Vollendung
des 23. Lebensjahrs (vgl. 88 187, 188 BGB).
13. Die 21 Lebensjahre des Gejuchitellers Fünnen vor dem S$n-
frafttreten ded Gejebes, d. 1. dem 1. Sanuar 1914, vollendet fein. Die
zweijährige Antragäfrift aber darf vor diefem Zeitpunkte noch nicht
berjtrichen fein. Einem Antrage, der vor dem 1. Sanuar 1914 geitellt
worden ijt, Tommt die Begünftigung des $ 9 Abi. 2 nicht zugute und
ein Bewerber, der an diefem Zuge das 23. Lebensjahr vollendet hatte,
farnın fich nicht mehr auf dieje Gejegesbeftinnmung berufen, da ihr feine
rüdwirtende Sraft beigelegt und eine Verlängerung der zweijährigen
Antragsfrift nicht zugelaffen ift.
(Bayer. BB. Nr. 23—25.)
8 10.1)
Die Witwe?) oder gejchiedene?) Ehefrau eines Augländers,t)
die zur Beit ihrer Ehejchließung 5) eine Deutjche 6) war, muß”) auf
ihren Antrag don dem Bundezftaat, in deifen Gebiete 8) fie fich
niedergelafjen hat,?) eingebürgert 19) werden, wenn fie den Er: