2.Abfehn. Stantsangehörigkeit in einem Bundesftaate, (88 9,10.) 83
fordernifien de 8 8 Abi. 1 Nr. 1, 211) entfpricht. Ueber das
Erfordernis unter Nr. 2 ift vor der Einbürgerung die Gemeinde 1?)
ded Niederlaffungsort3 zu hören.
Reg.Entm. $8. — Romm.Entw. 8 8. — Ronm.Antr. Nr. 2 Biff.5, Nr. 13
gif. 4, Nr. 23 Biff.2, Nr. 275, Vr.29 Biff.1, Nr.45 Biff.3. — Komm.
Ber. ©.39—41, 77—78. — Untr. Nr. 1010 Ziff. 8. — Sten. Ber. 6©.250A,
252B, 5316 B-5317B, 5773D.
1 Wie die Grfepesbegründung ausführt, gemähren die meiften aud-
ländiichen Staaten ihren ehemaligen, mit einem Ausländer verheirateten
weiblichen Angehörigen die Möglichkeit, nach Auflöjung der Ehe unter
erleichterten Yormen und Bedingungen ihre urjprüngliche GStaat3-
angehörtgfeit wieder zu erwerben, wobei aber aus erflärlichen Gründen
faft überall die tatjächliche Wohnfignahme im Snland zur Vorausjegung
gemacht wird Das R. u. StGef. Schließt fich der Auffaffung an, daß es
in der Billigfeit liegt, Witwen und gejchtedenen Ehefrauen, welche die
deutiche StaatSangehörigfeit durch Verheiratung mit einem Ausländer
verloren haben, den Wiedererwerb der Staat3angehdrigfeit in ihrem
Heimatitaat ohne Rüdiiht auf die armenrechtlichen Erfordernifie des
8 8 des Gefeges zu ermöglichen. Dabei macht e3 feinen Unterjchied, ob
fte die deutiche Staatdangehörigfeit durch Abjftammung oder auf andere
Weile erworben Hatten. Die Bedenken, die fich etwa daraus herleiten
lafjen, daß die Witwe oder gejchiedene Ehefrau daneben die ausländijche
Staatsangehörigfeit ihres früheren Ehemanns beibehält, werden aud)
gegenüber dem Grundjag, daß Fülle mehrfaher Staatsangehörigfeit
tunlichit zu vermeiden find, hierbei zurüdgeftellt werden fönnen.
2. Als Witwe gilt Hier auch die rau eines für tot erflärten Aus-
[änders, wenn die Todeserflärung nach den beutjchen Gefegen wirkfam
it. In welchen Fällen verjchollene Sn» und Ausländer nach den deutichen
Gefeben für tot erklärt werden können, beftimmt Art. I des EG. 5. BGB.
Die Vorichriften über die Zodeserflärung find in den 8$ 13 fi. BGB.
enthalten.
3. Für die Scheidung der Ehe find die Gejebe des Gtanted maß-
gebend, dem der Ehemann zur Seit der Erhebung der Klage angehört
(EG.3. BOB. Art. 17). Nach dem 2. Haager Ablommen vom 12. uni 1902
(REBEL. 1904 ©. 231) gelten für Scheidungs- und Trennungsflagen,
Die in dem europätichen Gebiet eines der Vertragsftaaten erhoben werden,
die Beftimmungen des Ablommens. Hat ein nad) Art. 5 des Abfommend
zuftändiges Gericht die Scheidung oder die Trennung von Ti) und
Bett ausgejprochen, jo ift das Urteil in allen Vertragdftaaten anzıı-
erfennen (Art. 7 a. a. D.). Demnad; fommt $ 10 de3 N. u. St&ef. auch
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