Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

84 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staat3angehörigfeitägejeb. 
der im Auslande oder nach ausländifchem Rechte gefchiedenen oder von 
Ziüch und Bett getrennten Ehefrau zugute. 
4. Als Ausländer gilt der Mann, der zur Beit feines Todes, der 
Zodeserflärung, der Scheidung oder Trennung nicht Deuticher war, 
alfjo aucd, der Staatlofe und der ehemalige Deutiche, der eine aus- 
ländifhe Staat3angehörigfeit erworben oder nur die deutiche Stant3- 
angehörigfeit verloren hatte. 
5. Das Necht auf Wiedereinbürgerung hat nur die Frau, die bis 
zum Augenblide ihrer Eheichließung Deutihe mar und erft durch die 
Berehelicyung Ausländerin geworden tit (vgl. 817 Ziff. 6 des A. u. 
St&ef.) oder nad) der Eheichliekung mit ihrem Manne eine ausländische 
Staatsangehörigkeit erworben hat. Enticheidend it jtetS die leßte Ehe der 
Frau vor ihrer jelbitändigen Niederlaflung in einem deutichen Bundes- 
ftante. War fie vorher mit einem Deutjchen verheiratet oder nach der Ehe 
mit einem Ausländer wieder deutjche Staatsangehörige geworden, fo fteht 
ihr da3 Einbürgerungdrecht zu, nicht aber, wenn jie die deutiche Staats- 
angehörigfeit jcyon durch eine frühere Ehe verloren und nicht wieder er- 
tworben hatte. Denn in diejem Falle war fie zur Yeit der legten Ehe- 
Ichliegung nicht Deutjche; aud) trifft Hier der Örundgedanfe der gejeblichen 
Beitimmung nicht zu, daß die ehemalige Deutjche, die nad) Löfung ihrer 
Ehe mit einem Ausländer in die deutfche Heimat zurüdfehrt und wieder 
Deutfche werden will, in diefem Beitreben begünjtigt werden joll. 
sit die Ehe der Deutjchen mit einem Ausländer für nichtig erffärt 
worden, jo bedarf e3 der Wiedereinbürgerung nicht, da eine nichtige 
Ehe auf die Staat3angehörigfeit der Yrau feine Wirkung ausübt (vgl. 
Unm.13u8$6). 
6. Der Angehörigen eines deutichen Bundesftaats jteht die un- 
mittelbare Reichsangehörige gleich (8 35 des R. u. St®el.). 
7. Die ehemalige Deutfche Hat einen Redhtsanjprud auf Wieder- 
einbürgerung, den fie im vermwaltungsrechtlichen oder Refursverfahren 
verfolgen Tan ($ 40 des R. u. St®el.). Andere alö die im 8 10 ge- 
nannten Borausjegungen der Einbürgerung können nur durd) Stants- 
verträge bejtimmt werden. 8 I Abj.1 it nicht anzumenden, 
Sn Bayern ift zur Ausftelung der Einbürgerung3urfunde die 
K. Regierung, Kammer des Innern, zuftändig, in deren Bezirk die ehe- 
malige Deutiche Jich niedergelajien Hat. Der vermwaltungsrichterliche 
Senat diejer Stelle hat im Streitfalle über den Anjpruch auf Wieder: 
einbürgerung im eriten NRechtszuge zu entjcheiden (Art. 8 Ziff. 1 und 
Art. 9 Abi. 2 des VOHGEL.).
	        
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