84 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staat3angehörigfeitägejeb.
der im Auslande oder nach ausländifchem Rechte gefchiedenen oder von
Ziüch und Bett getrennten Ehefrau zugute.
4. Als Ausländer gilt der Mann, der zur Beit feines Todes, der
Zodeserflärung, der Scheidung oder Trennung nicht Deuticher war,
alfjo aucd, der Staatlofe und der ehemalige Deutiche, der eine aus-
ländifhe Staat3angehörigfeit erworben oder nur die deutiche Stant3-
angehörigfeit verloren hatte.
5. Das Necht auf Wiedereinbürgerung hat nur die Frau, die bis
zum Augenblide ihrer Eheichließung Deutihe mar und erft durch die
Berehelicyung Ausländerin geworden tit (vgl. 817 Ziff. 6 des A. u.
St&ef.) oder nad) der Eheichliekung mit ihrem Manne eine ausländische
Staatsangehörigkeit erworben hat. Enticheidend it jtetS die leßte Ehe der
Frau vor ihrer jelbitändigen Niederlaflung in einem deutichen Bundes-
ftante. War fie vorher mit einem Deutjchen verheiratet oder nach der Ehe
mit einem Ausländer wieder deutjche Staatsangehörige geworden, fo fteht
ihr da3 Einbürgerungdrecht zu, nicht aber, wenn jie die deutiche Staats-
angehörigfeit jcyon durch eine frühere Ehe verloren und nicht wieder er-
tworben hatte. Denn in diejem Falle war fie zur Yeit der legten Ehe-
Ichliegung nicht Deutjche; aud) trifft Hier der Örundgedanfe der gejeblichen
Beitimmung nicht zu, daß die ehemalige Deutjche, die nad) Löfung ihrer
Ehe mit einem Ausländer in die deutfche Heimat zurüdfehrt und wieder
Deutfche werden will, in diefem Beitreben begünjtigt werden joll.
sit die Ehe der Deutjchen mit einem Ausländer für nichtig erffärt
worden, jo bedarf e3 der Wiedereinbürgerung nicht, da eine nichtige
Ehe auf die Staat3angehörigfeit der Yrau feine Wirkung ausübt (vgl.
Unm.13u8$6).
6. Der Angehörigen eines deutichen Bundesftaats jteht die un-
mittelbare Reichsangehörige gleich (8 35 des R. u. St®el.).
7. Die ehemalige Deutfche Hat einen Redhtsanjprud auf Wieder-
einbürgerung, den fie im vermwaltungsrechtlichen oder Refursverfahren
verfolgen Tan ($ 40 des R. u. St®el.). Andere alö die im 8 10 ge-
nannten Borausjegungen der Einbürgerung können nur durd) Stants-
verträge bejtimmt werden. 8 I Abj.1 it nicht anzumenden,
Sn Bayern ift zur Ausftelung der Einbürgerung3urfunde die
K. Regierung, Kammer des Innern, zuftändig, in deren Bezirk die ehe-
malige Deutiche Jich niedergelajien Hat. Der vermwaltungsrichterliche
Senat diejer Stelle hat im Streitfalle über den Anjpruch auf Wieder:
einbürgerung im eriten NRechtszuge zu entjcheiden (Art. 8 Ziff. 1 und
Art. 9 Abi. 2 des VOHGEL.).