Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abichn. Staatzangehörigkeit in einem Bundesftaate. (810.) 85 
Die Einbürgerungsurfunde wird foftenfrei erteilt (8 38 Abi. 2 de3 
Rt. u. St&ej.). 
8. Der Neg.Entm. wollte daS Recht auf Wiedereinbürgerung nur 
in dem Bundesftaate zugeftehen, dem die ehemalige Deutfche früher an- 
gehört Hatte. Das Gejeß gemährt das Recht auch in jedem anderen 
Bundesitaate, in dem fi) die ehemalige Deutfche niedergelafien hat. 
9. Über Niederlaffung vgl. Anın. 13 zu 88. Die Niederlaffung 
in dem Bundesftaate fan auch jchon zu Lebzeiten des Ehemannes und 
gemeinjam mit ihm beftanden haben; fie wird mit der Löfung der Ehe 
zur jelbitändigen Niederlaflung der Frau. 
10. Die Einbürgerung erjtredt fih nad) $ 16 Ab1.2 des. u. St&el., 
jofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht ift, auf die Rinder, 
deren gejegliche Vertretung der Eingebürgerten fraft elterlicher Gemalt 
zufteht. Ob der Witwe oder gefchtedenen Frau die elterliche Gewalt 
zufteht, ift Hier gemäß Art. 19 des EG. 3. BGB. nach deutichem Rechte 
zu beurteilen. BHiernacd) fommen nur in Betracht die minderjährigen 
ehelichen Kinder einer Witwe, dann die minderjährigen ehelichen Kinder 
einer geichtedenen rau, wenn der Vater die elterliche Gewalt vermirkt 
hat (88 1680, 1684 BGB.). Uneheliche Kinder Stehen nicht unter elter- 
fiher Gewalt (8 1707 BGB.). Terner fcheiden Töchter, die verheiratet 
jind oder verheiratet gemejen find, von der Einbürgerung aus (8 16 
Abi.2 des R. u. St&ei.). 
Sn den Kommiffionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der ver- 
bündeten Regierungen den Antrag, eine über den Umfang des $ 16 
Adi. 2 hinausgehende Beltimmung in den 8 10 einzuschalten, für be- 
dentlihd. E33 Tönnten fich daraus recht unangenehme Folgen ergeben, 
befonderd durch daS Yulammentreffen mehrerer Staatangehörigfeiten. 
Yuf Grund des $ 16 Ab}. 2 feien folche Vermwidelungen mit ausländischen 
Staaten nicht zu befürchten; denn die Vorjchrift gebe die Möglichkeit, 
dur) einen Vorbehalt in der Einbürgerungsurfunde zu verhüten, daß 
duch die Einbürgerung der Kinder foldhe Verwidelungen entitünden. 
Wenn aber im Einzelfalle Solche Folgen nicht zu befürchten find, jo werde 
man ohne Ymeifel die Familie nicht auseinanderreißen und bereit jein, 
über die Vorfchrift des $ 16 AUbf. 2 Hinaus auch die nicht unter der elter- 
lichen Gewalt der Mutter jtehenden Kinder ausdrüdlic) einzubürgern. 
11. ®gl. die Unm.7—11 zu 88. 
Ob die Antragitellerin am Orte ihrer Niederlaffung Wohnung oder 
Unterfommen bejige und imftande Sei, fiy und ihre Angehörigen zu 
ernähren, ıjt nicht zu prüfen,
	        
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