Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

86 B. Erläuterungen 3. Reich3> u. Staatsangehörigfeitägejeb. 
12. Der Armenverband (Armenpflegjchafterat) ift nicht zu bören, 
da Mittellofigkett oder Hilfsbedürftigfeit feinen Grund zur Verjagung 
der Wiedereinbürgerung bildet. 
(Bayer. BB. Nr. 13—15, 17—19.) 
& 11. 
Ein ehemaliger Deutjcher,t) der al Minderjähriger 2) die 
Reichdangehörigkeit 3) durch Entlaffung*) verloren hat,’) muß 6) 
auf jeinen Antrag von dem Bundesitaat,?) in dejlen Gebiet er 
fich niedergelaflen hat,®) eingebürgert?) werden, wenn er den 
Srforderniffen des $ 8 Abf. 1 entjpricht 10) und den Antrag inner: 
halb zweier $ahre nach der Volljährigkeit!!) jtellt.!2) Die 
Borjehrift des S 8 Abj. 2 findet Anwendung. 1?) 
Reg.Entm. —. — Komm.Entw. 88a. — Komm.Antr. Nr. 13 Biff. 3, Nr. 20, 
Pr. 23 Biff. 18, Nr. 45 Biff. 2, Nr. 49 Biff.1, Nr.50. — Romm.Ber. ©. 33 
bis 39, 74—76. — Gten. Ber. ©. 261B, 281D, 5290C. 
1. Der NReg.Entm. hatte in $ 26 nur für die ehemaligen Deutjchen, 
Die durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörig- 
feit verloren hatten, das Necht auf Wiedereinbürgerung vorgefehen. Sin 
der Fommifjion ijt die Einfügung des nunmehrigen $ 11 bejchloffen 
worden, um aud) den aus der Staatangehörigfeit entlaffenen Deutichen 
den gleichen Anfprudy einzuräumen, fal3 fte in wehrfähigem Alter in 
Da3 NReichsgebiet zurüdfehren. 
Ehemaliger Deuticher ift, wer jemal3 die Angehörigfeit in einem deut- 
Ihen Bundesftaate oder die unmittelbare Reichangehörigfeit befeffen hat. 
2. Die Trage der Minderjährigfeit tft Hier nach deutjchem Rechte 
zu beurteilen (88 2 ff. des BGB.), aud) wenn der ehemalige Deutiche 
nah der Entlaffung Angehöriger eines Staates geworden ijt, defien 
Necht für die Minderjährigfeit eine andere Altersgrenze jet. 
3. Reichsangehüörigfeit ift Hier die Zugehörigfeit zu einem Bundes- 
ftaate und die unmittelbare NReichsangehörigfeit (vgl. $35 des R.u. StBef.), 
4. Nur im alle der fürmlidhen Entlaffung nach den $$ 13—15 
des B. u. StGe). (j. oben ©. 4) oder den S$ 17— 22 des N. u. St@&el. 
beitegt der Anfprucd auf Wiedereinbürgerung. Jede andere Torm des 
Berluft3 der Staatsangehörigkeit (durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande, Berehelihung, Legitimation, Erwerb einer ausländifchen 
Staatsangehörigkeit ohne vorherige Entlaffung, Nichterfüllung der Wehr- 
pflicht, Ausipruch der Behörde, Staatsvertrag) jchließt den Anjprud 
aus. Dagegen madıt es feinen Unterjchied, ob der ehemalige Deutfche 
als Minderjähriger auf Antrag jeines gejeglichen Vertreters allein oder
	        
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