86 B. Erläuterungen 3. Reich3> u. Staatsangehörigfeitägejeb.
12. Der Armenverband (Armenpflegjchafterat) ift nicht zu bören,
da Mittellofigkett oder Hilfsbedürftigfeit feinen Grund zur Verjagung
der Wiedereinbürgerung bildet.
(Bayer. BB. Nr. 13—15, 17—19.)
& 11.
Ein ehemaliger Deutjcher,t) der al Minderjähriger 2) die
Reichdangehörigkeit 3) durch Entlaffung*) verloren hat,’) muß 6)
auf jeinen Antrag von dem Bundesitaat,?) in dejlen Gebiet er
fich niedergelaflen hat,®) eingebürgert?) werden, wenn er den
Srforderniffen des $ 8 Abf. 1 entjpricht 10) und den Antrag inner:
halb zweier $ahre nach der Volljährigkeit!!) jtellt.!2) Die
Borjehrift des S 8 Abj. 2 findet Anwendung. 1?)
Reg.Entm. —. — Komm.Entw. 88a. — Komm.Antr. Nr. 13 Biff. 3, Nr. 20,
Pr. 23 Biff. 18, Nr. 45 Biff. 2, Nr. 49 Biff.1, Nr.50. — Romm.Ber. ©. 33
bis 39, 74—76. — Gten. Ber. ©. 261B, 281D, 5290C.
1. Der NReg.Entm. hatte in $ 26 nur für die ehemaligen Deutjchen,
Die durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihre Staatsangehörig-
feit verloren hatten, das Necht auf Wiedereinbürgerung vorgefehen. Sin
der Fommifjion ijt die Einfügung des nunmehrigen $ 11 bejchloffen
worden, um aud) den aus der Staatangehörigfeit entlaffenen Deutichen
den gleichen Anfprudy einzuräumen, fal3 fte in wehrfähigem Alter in
Da3 NReichsgebiet zurüdfehren.
Ehemaliger Deuticher ift, wer jemal3 die Angehörigfeit in einem deut-
Ihen Bundesftaate oder die unmittelbare Reichangehörigfeit befeffen hat.
2. Die Trage der Minderjährigfeit tft Hier nach deutjchem Rechte
zu beurteilen (88 2 ff. des BGB.), aud) wenn der ehemalige Deutiche
nah der Entlaffung Angehöriger eines Staates geworden ijt, defien
Necht für die Minderjährigfeit eine andere Altersgrenze jet.
3. Reichsangehüörigfeit ift Hier die Zugehörigfeit zu einem Bundes-
ftaate und die unmittelbare NReichsangehörigfeit (vgl. $35 des R.u. StBef.),
4. Nur im alle der fürmlidhen Entlaffung nach den $$ 13—15
des B. u. StGe). (j. oben ©. 4) oder den S$ 17— 22 des N. u. St@&el.
beitegt der Anfprucd auf Wiedereinbürgerung. Jede andere Torm des
Berluft3 der Staatsangehörigkeit (durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande, Berehelihung, Legitimation, Erwerb einer ausländifchen
Staatsangehörigkeit ohne vorherige Entlaffung, Nichterfüllung der Wehr-
pflicht, Ausipruch der Behörde, Staatsvertrag) jchließt den Anjprud
aus. Dagegen madıt es feinen Unterjchied, ob der ehemalige Deutfche
als Minderjähriger auf Antrag jeines gejeglichen Vertreters allein oder