Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

88  B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatdangehörigfeitägefe. 
gefährden 10) würde. Die Vorjchriften des 88 Abf. 2 und de3 5 9 
Ab. 112) finden Anwendung. 
Reg.Entm. —. — Romm.Entw. $8b. — Romm.Antr. Nr. 23 Biff. 1a, Wr. 28, 
Nr. 45 Biff. 4, Nr. 49 Biff. 2, Nr. 51. — Romm.Ber. ©. 33—39, 78—80. 
— Antr. Nr. 1010 Ziff. 9. — Sten. Ber. ©. 256 A—B, 258 A, 261D, 263 
A—B, 2760—277 A, 279 A—B, 5281 A—B, 5317C, 5761B—D, 5764 A. 
1. Ausländer ift der Angehörige eines fremden Stant3 und der 
Staatlofe, alfo auch der ehemalige Deutfche, gleichviel ob er eine 
fremde Staatsangehörigfeit erworben Hat oder nicht. 
2. Für die Teltftellung, ob der Ausländer ein Sahr aktiv gedient 
bat, ift die Wehrordnung maßgebend. Sie bejtimmt in 87, daß die 
aktive Dienftzeit nach dem wirflic) erfolgten Dienstantritt berechnet wird, 
daß aber Mannichaften, die in der Zeit vom 2. Oftober bi3 31. März 
eingeftellt werden, ala am vorhergehenden 1. Dftober eingeftellt gelten. 
Sn die aktive Dienftzeit wird nicht eingerechnet: 
a) die Beit einer Freiheitöitrafe von mehr als fech3 Wochen, 
b) die Urlaubszeit der Einjährigfreimilligen und der Bolfsichul- 
lehrer, wenn der Urlaub über vierzehn Tage währt (8 13 Ziff. 2 und 
8 19 if. 3 der Heerordnung). 
ALS Dienftantritt gilt der Tag der Einftelung in den Truppenteil. 
Aus den Neichtagsverhandlungen ift zwar nicht zu entnehmen, 
daß bei der Teltiegung des Erfordernifjes der einjährigen Dienftzeit 
an die Berechnungsmeife des 8 7 der Wehrordnung gedacht war. Tat- 
lächli) wird es aber faum vorkommen, daß ein Nusländer nad) einer 
Dienftzeit bon weniger al3 einem vollen Sahre die Einbürgerung be- 
anipruchen Tann, da feine Dienitzeit noch nicht beendet und die Voraus- 
legungen des 88 Xbf. 1 des R. u. StGef. nicht erfüllt jein werden. 
3. Dem Ausländer tft eine einjährige Dienftleiftung nad Art und 
Beit zugute zu rechnen, die für einen Deutichen al$ Erfüllung der aktiven 
Wehrpflicht während eines Sahres gelten würde. Die Bevorzugung 
nad) $ 12 wird ihm daher auch zuteil, wenn er in einem deutichen 
Schußgebiete gedient Hat. 
4. Nach 8 11 de3 NReichsmilitärgejeges in der Faffung vom 22. Suli 
1913 (f. unten ©.173) fönnen Gtaatlofe, wenn fte fich im Neichögebiet 
oder in einem Schußgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr- 
pflicht wie Deutiche herangezogen werden. Hierzu hat ein Vertreter der 
verbündeten Regierungen am 14. Februar 1913 in der NReichstagd- 
ftommijlion folgende Erflärung im Namen der Reichdregierung und im 
Einverftändniffe mit der Königlid; Breußiichen Regierung gegeben:
	        
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