88 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatdangehörigfeitägefe.
gefährden 10) würde. Die Vorjchriften des 88 Abf. 2 und de3 5 9
Ab. 112) finden Anwendung.
Reg.Entm. —. — Romm.Entw. $8b. — Romm.Antr. Nr. 23 Biff. 1a, Wr. 28,
Nr. 45 Biff. 4, Nr. 49 Biff. 2, Nr. 51. — Romm.Ber. ©. 33—39, 78—80.
— Antr. Nr. 1010 Ziff. 9. — Sten. Ber. ©. 256 A—B, 258 A, 261D, 263
A—B, 2760—277 A, 279 A—B, 5281 A—B, 5317C, 5761B—D, 5764 A.
1. Ausländer ift der Angehörige eines fremden Stant3 und der
Staatlofe, alfo auch der ehemalige Deutfche, gleichviel ob er eine
fremde Staatsangehörigfeit erworben Hat oder nicht.
2. Für die Teltftellung, ob der Ausländer ein Sahr aktiv gedient
bat, ift die Wehrordnung maßgebend. Sie bejtimmt in 87, daß die
aktive Dienftzeit nach dem wirflic) erfolgten Dienstantritt berechnet wird,
daß aber Mannichaften, die in der Zeit vom 2. Oftober bi3 31. März
eingeftellt werden, ala am vorhergehenden 1. Dftober eingeftellt gelten.
Sn die aktive Dienftzeit wird nicht eingerechnet:
a) die Beit einer Freiheitöitrafe von mehr als fech3 Wochen,
b) die Urlaubszeit der Einjährigfreimilligen und der Bolfsichul-
lehrer, wenn der Urlaub über vierzehn Tage währt (8 13 Ziff. 2 und
8 19 if. 3 der Heerordnung).
ALS Dienftantritt gilt der Tag der Einftelung in den Truppenteil.
Aus den Neichtagsverhandlungen ift zwar nicht zu entnehmen,
daß bei der Teltiegung des Erfordernifjes der einjährigen Dienftzeit
an die Berechnungsmeife des 8 7 der Wehrordnung gedacht war. Tat-
lächli) wird es aber faum vorkommen, daß ein Nusländer nad) einer
Dienftzeit bon weniger al3 einem vollen Sahre die Einbürgerung be-
anipruchen Tann, da feine Dienitzeit noch nicht beendet und die Voraus-
legungen des 88 Xbf. 1 des R. u. StGef. nicht erfüllt jein werden.
3. Dem Ausländer tft eine einjährige Dienftleiftung nad Art und
Beit zugute zu rechnen, die für einen Deutichen al$ Erfüllung der aktiven
Wehrpflicht während eines Sahres gelten würde. Die Bevorzugung
nad) $ 12 wird ihm daher auch zuteil, wenn er in einem deutichen
Schußgebiete gedient Hat.
4. Nach 8 11 de3 NReichsmilitärgejeges in der Faffung vom 22. Suli
1913 (f. unten ©.173) fönnen Gtaatlofe, wenn fte fich im Neichögebiet
oder in einem Schußgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr-
pflicht wie Deutiche herangezogen werden. Hierzu hat ein Vertreter der
verbündeten Regierungen am 14. Februar 1913 in der NReichstagd-
ftommijlion folgende Erflärung im Namen der Reichdregierung und im
Einverftändniffe mit der Königlid; Breußiichen Regierung gegeben: