88 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
gefährden 10) würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des 89
Abs. 1 11) finden Anwendung.
Reg. Entw. —. — Komm. Entw. § 8b. — Komm. Antr. Nr. 23 Ziff. 1 a, Nr. 28,
Nr. 45 Ziff. 4, Nr. 49 Ziff. 2, Nr. 51. — Komm. Ber. S. 33—39, 78—80.
— Antr. Nr. 1010 Ziff. 9. — Sten. Ber. S. 256 A—B, 258 A, 2610D, 263
A-—B, 276 C—277 A, 279 A—-B, 5281 A—B, 5317 C, 5761 B—D, 5764 A.
1. Ausländer ist der Angehörige eines fremden Staats und der
Staatlose, also auch der ehemalige Deutsche, gleichviel ob er eine
fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder nicht.
2. Für die Feststellung, ob der Ausländer ein Jahr aktiv gedient
hat, ist die Wehrordnung maßgebend. Sie bestimmt in § 7, daß die
aktive Dienstzeit nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt berechnet wird,
daß aber Mannschaften, die in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten.
In die aktive Dienstzeit wird nicht eingerechnet:
a) die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen,
b) die Urlaubszeit der Einjährigfreiwilligen und der Volksschul-
lehrer, wenn der Urlaub über vierzehn Tage währt (8 13 Ziff. 2 und
§ 19 Ziff. 3 der Heerordnung).
Als Dienstantritt gilt der Tag der Einstellung in den Truppenteil.
Aus den Reichstagsverhandlungen ist zwar nicht zu entnehmen,
daß bei der Festsetzung des Erfordernisses der einjährigen Dienstzeit
an die Berechnungsweise des §7 der Wehrordnung gedacht war. Tat-
sächlich wird es aber kaum vorkommen, daß ein Ausländer nach einer
Dienstzeit von weniger als einem vollen Jahre die Einbürgerung be-
anspruchen kann, da seine Dienstzeit noch nicht beendet und die Voraus-
setzungen des § 8 Abs. 1 des R. u. St Ges. nicht erfüllt sein werden.
3. Dem Ausländer ist eine einjährige Dienstleistung nach Art und
Zeit zugute zu rechnen, die für einen Deutschen als Erfüllung der aktiven
Wehrpflicht während eines Jahres gelten würde. Die Bevorzugung
nach § 12 wird ihm daher auch zuteil, wenn er in einem deutschen
Schutzgebiete gedient hat.
4. Nach § 11 des Reichsmilitärgesetzes in der Fassung vom 22. Juli
1913 (s. unten S. 173) können Staatlose, wenn sie sich im Reichsgebiet
oder in einem Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr-
pflicht wie Deutsche herangezogen werden. Hierzu hat ein Vertreter der
verbündeten Regierungen am 14. Februar 1913 in der Reichstags-
kommission folgende Erklärung im Namen der Reichsregierung und im
Einverständnisse mit der Königlich Preußischen Regierung gegeben: