92 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
tracht kommen. Es gäbe eine Reihe deutscher Missionare, die sich in
jüngeren Jahren genötigt gesehen hätten, ihre Entlassung aus der Reichs-
angehörigkeit herbeizuführen, um nicht durch die Ausübung ihres idealen
Lebensberufs mit ihren heimatlichen Pflichten, insbesondere mit ihrer
Militärpflicht, in Konflikt zu kommen. Wir hätten zweifellos allen An-
laß, diese Personen, die ihr Leben so hohen Zielen gewidmet hätten,
und die anderseits dem Deutschtum nach verschiedenen Richtungen hin
von wesentlichem Nutzen seien, durch das staatsrechtliche Band der
Reichsangehörigkeit wieder enger mit ihrer deutschen Heimat zu verbinden.
Endlich empföhlen sich für eine Wiederaufnahme solche Personen,
die im Ausland an der Pflege des Deutschtums wesentlichen Anteil
nähmen, also beispielsweise im deutschen Vereinsleben, namentlich zur
Erhaltung deutscher Kirchen und Schulen, wertvolle Dienste leisteten.
Selbstverständlich solle der § 13 nicht dazu dienen, die Verlustgründe
des Gesetzes nachträglich wieder aufzuheben. Wer z. B. wegen der
Nichterfüllung der Wehrpflicht die Reichsangehörigkeit verliere oder ohne
zwingenden Grund eine fremde Staatsangehörigkeit erwerbe, werde im
allgemeinen nicht auf Aufnahme nach § 13 zu rechnen haben.“
2. Siehe oben Anm. 1 Absk. 2.
3. Als Inland gelten hier auch die deutschen Schutzgebiete.
4. Besitzt der Antragsteller im Inlande eine Niederlassung, obgleich
er sich zeitweise im Auslande aufhält, so ist sein Einbürgerungsgesuch
nach § 11 oder § 31 des R. u. St Ges. zu beurteilen.
5. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung ist dem Deutschen und
seinen Abkömmlingen nur nach der Rückkehr in das Inland zugestanden.
Bleibt er im Auslande, so ist seine Einbürgerung dem billigen Ermessen
der zuständigen Behörde anheimgestellt. Für diese bildet den leitenden
Gesichtspunkt, ob die Einbürgerung für das Deutschtum im Auslande
nützlich und wünschenswert ist. Unter der Voraussetzung haben die ver-
bündeten Regierungen entgegenkommende Behandlung der Einbürgerungs-
anträge zugesichert (vgl. Anm. 1 Abs. 3). In Bayern ist daher der
Heimaterwerb vor der Einbürgerung nicht geboten.
6. Der Gesuchsteller hat die Wahl, ob er die Einbürgerung in seinem
ehemaligen Heimatstaate oder die Verleihung der unmittelbaren Reichs-
angehörigkeit (§ 33 Nr. 2 des R. u. St Ges.) beantragen will. Die Aus-
wahl unter mehreren Bundesstaaten hat er nur, wenn er oder der letzte
seiner Vorfahren, der Deutscher war, eine mehrfache Staatsangehörig-
keit besessen hatte. ·
7. Die Einbürgerungsurkunde muß nicht kostenfrei erteilt werden.