Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

92 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
tracht kommen. Es gäbe eine Reihe deutscher Missionare, die sich in 
jüngeren Jahren genötigt gesehen hätten, ihre Entlassung aus der Reichs- 
angehörigkeit herbeizuführen, um nicht durch die Ausübung ihres idealen 
Lebensberufs mit ihren heimatlichen Pflichten, insbesondere mit ihrer 
Militärpflicht, in Konflikt zu kommen. Wir hätten zweifellos allen An- 
laß, diese Personen, die ihr Leben so hohen Zielen gewidmet hätten, 
und die anderseits dem Deutschtum nach verschiedenen Richtungen hin 
von wesentlichem Nutzen seien, durch das staatsrechtliche Band der 
Reichsangehörigkeit wieder enger mit ihrer deutschen Heimat zu verbinden. 
Endlich empföhlen sich für eine Wiederaufnahme solche Personen, 
die im Ausland an der Pflege des Deutschtums wesentlichen Anteil 
nähmen, also beispielsweise im deutschen Vereinsleben, namentlich zur 
Erhaltung deutscher Kirchen und Schulen, wertvolle Dienste leisteten. 
Selbstverständlich solle der § 13 nicht dazu dienen, die Verlustgründe 
des Gesetzes nachträglich wieder aufzuheben. Wer z. B. wegen der 
Nichterfüllung der Wehrpflicht die Reichsangehörigkeit verliere oder ohne 
zwingenden Grund eine fremde Staatsangehörigkeit erwerbe, werde im 
allgemeinen nicht auf Aufnahme nach § 13 zu rechnen haben.“ 
2. Siehe oben Anm. 1 Absk. 2. 
3. Als Inland gelten hier auch die deutschen Schutzgebiete. 
4. Besitzt der Antragsteller im Inlande eine Niederlassung, obgleich 
er sich zeitweise im Auslande aufhält, so ist sein Einbürgerungsgesuch 
nach § 11 oder § 31 des R. u. St Ges. zu beurteilen. 
5. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung ist dem Deutschen und 
seinen Abkömmlingen nur nach der Rückkehr in das Inland zugestanden. 
Bleibt er im Auslande, so ist seine Einbürgerung dem billigen Ermessen 
der zuständigen Behörde anheimgestellt. Für diese bildet den leitenden 
Gesichtspunkt, ob die Einbürgerung für das Deutschtum im Auslande 
nützlich und wünschenswert ist. Unter der Voraussetzung haben die ver- 
bündeten Regierungen entgegenkommende Behandlung der Einbürgerungs- 
anträge zugesichert (vgl. Anm. 1 Abs. 3). In Bayern ist daher der 
Heimaterwerb vor der Einbürgerung nicht geboten. 
6. Der Gesuchsteller hat die Wahl, ob er die Einbürgerung in seinem 
ehemaligen Heimatstaate oder die Verleihung der unmittelbaren Reichs- 
angehörigkeit (§ 33 Nr. 2 des R. u. St Ges.) beantragen will. Die Aus- 
wahl unter mehreren Bundesstaaten hat er nur, wenn er oder der letzte 
seiner Vorfahren, der Deutscher war, eine mehrfache Staatsangehörig- 
keit besessen hatte. · 
7. Die Einbürgerungsurkunde muß nicht kostenfrei erteilt werden.
	        
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