94 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
des Schutzes des Reichs handelt, so erscheint bei ihrer Aufnahme die
Zustimmung des Reichskanzlers angezeigt; dies trifft namentlich dann
zu, wenn Personen in Frage kommen, die bereits eine fremde Staats-
angehörigkeit besitzen, also durch den Erwerb der Reichsangehörigkeit zu
politischen Konflikten mit dem fremden Staate Anlaß geben können.“
Die Einbürgerung von Staatlosen und fremden Staatsangehörigen
im Ausland muß vom Standpunkte der auswärtigen Politik betrachtet
werden, die der Reichskanzler namens der verbündeten Regierungen
leitet. Die Befugnis des Reichskanzlers, Bedenken zu erheben und da-
mit die Einbürgerung zu verhindern, bildet sonach keine Beschränkung
der Hoheitsrechte der Bundesstaaten, sondern ergibt sich aus Art 11 der
deutschen Reichsverfassung, wonach die Vertretung des Reichs nach außen
dem Kaiser zusteht. Die einzelstaatlichen Regierungen richten die Mit-
teilungen für den Reichskanzler an das Auswärtige Amt.
(Bayer. VV. Nr. 14, 20—22, 28.)
814.
Die von der Regierung 1) oder der Zentral. 2) oder höheren
Verwaltungsbehörde 3) eines Bundesstaats 4) vollzogene oder be-
stätigte Anstellung 5) im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
dienst,ö) im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
bandes.7) im öffentlichen Schuldienst s) oder im Dienste einer
von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft 9) gilt
für einen Deutschen 10) als Aufnahme, für einen Ausländer 10)
als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs= oder Be-
stätigungsurkunde ein Vorbehalt 11) gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung
als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.12)
Reg. Entw. 8 10. — Komm. Entw. § 10. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 6, Nr. 23
Ziff. 4. — Komm Ber. S. 43 —44, 82. — Antr. Nr. 1012 Ziff. 1, Nr. 1087.
Sten. Ber. S. 5280 .—5281 A, 5285 D—5286 B, 5326 C—5327 B, 57730
is 5775 B.
1. „Regierung“ ist das Staatsoberhaupt, im monarchischen Staat
der Herrscher, in der freien und Hansastadt der Senat, im Reichslande
der Kaiser. .
2. Welche Stellen „Zentralbehörden“ sind, bemißt sich nach Landes—
recht. In Bayern gelten als solche im Sinne des Beamtenrechts nur
die sieben Ministerien.
3. Die Bestimmung der „höheren Verwaltungsbehörden“ ist durch
839 Abs. 2 des R. u. StGes. den Landeszentralbehörden vorbehalten.