Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

94 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
des Schutzes des Reichs handelt, so erscheint bei ihrer Aufnahme die 
Zustimmung des Reichskanzlers angezeigt; dies trifft namentlich dann 
zu, wenn Personen in Frage kommen, die bereits eine fremde Staats- 
angehörigkeit besitzen, also durch den Erwerb der Reichsangehörigkeit zu 
politischen Konflikten mit dem fremden Staate Anlaß geben können.“ 
Die Einbürgerung von Staatlosen und fremden Staatsangehörigen 
im Ausland muß vom Standpunkte der auswärtigen Politik betrachtet 
werden, die der Reichskanzler namens der verbündeten Regierungen 
leitet. Die Befugnis des Reichskanzlers, Bedenken zu erheben und da- 
mit die Einbürgerung zu verhindern, bildet sonach keine Beschränkung 
der Hoheitsrechte der Bundesstaaten, sondern ergibt sich aus Art 11 der 
deutschen Reichsverfassung, wonach die Vertretung des Reichs nach außen 
dem Kaiser zusteht. Die einzelstaatlichen Regierungen richten die Mit- 
teilungen für den Reichskanzler an das Auswärtige Amt. 
(Bayer. VV. Nr. 14, 20—22, 28.) 
814. 
Die von der Regierung 1) oder der Zentral. 2) oder höheren 
Verwaltungsbehörde 3) eines Bundesstaats 4) vollzogene oder be- 
stätigte Anstellung 5) im unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst,ö) im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindever- 
bandes.7) im öffentlichen Schuldienst s) oder im Dienste einer 
von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft 9) gilt 
für einen Deutschen 10) als Aufnahme, für einen Ausländer 10) 
als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs= oder Be- 
stätigungsurkunde ein Vorbehalt 11) gemacht wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung 
als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.12) 
Reg. Entw. 8 10. — Komm. Entw. § 10. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 6, Nr. 23 
Ziff. 4. — Komm Ber. S. 43 —44, 82. — Antr. Nr. 1012 Ziff. 1, Nr. 1087. 
Sten. Ber. S. 5280 .—5281 A, 5285 D—5286 B, 5326 C—5327 B, 57730 
is 5775 B. 
1. „Regierung“ ist das Staatsoberhaupt, im monarchischen Staat 
der Herrscher, in der freien und Hansastadt der Senat, im Reichslande 
der Kaiser. . 
2. Welche Stellen „Zentralbehörden“ sind, bemißt sich nach Landes— 
recht. In Bayern gelten als solche im Sinne des Beamtenrechts nur 
die sieben Ministerien. 
3. Die Bestimmung der „höheren Verwaltungsbehörden“ ist durch 
839 Abs. 2 des R. u. StGes. den Landeszentralbehörden vorbehalten.
	        
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