96 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
3. das allgemeine Reichsarchiv zur Anstellung der Kanzleiassistenten,
Boten und Diener des Reichsarchivs und der Kreisarchive nach Klasse 21,
23, 25 und 28 der Gehaltsordnung (GVl. 1908 S. 732, 740, 742, 752),
4. das Landesversicherungsamt zur Anstellung der Kanzlei= und
Registraturassistenten, Boten und Diener des Amts nach Klasse 23 und 25
der Gehaltsordnung (GVBl. 1908 S. 740 und 742),
5. die Polizeidirektion München zur Anstellung ihrer Beamten
nach Klasse 21 mit 25 der Gehaltsordnung (GVl. 1908 S. 732—744),
des Rendanten, der Oberwachtmeister, Wachtmeister, Schutzmänner und
Bureaudiener der Münchener Schutzmannschaft,
6. die Landgestütsverwaltung zur Anstellung der Beamten der
Landgestütsverwaltung, der Land= und der Stammgestüte nach Klasse
21 mit 30 der Gehaltsordnung (GVBl. 1908 S. 732—754),
7. die Versicherungskammer zur Anstellung ihrer Beamten nach
Klasse 10 mit 12 der besonderen Gehaltsordnung (GVl. 1908 S. 1154),
8. das Gendarmeriekorpskommando zur Anstellung der Gendarmerie-
mannschaften und der Diener beim Korpskommando und den Abteilungs-
kommandos.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten hat mit Entschließung vom 10. November 1909 die
Regierungen, Kammern des Innern ermächtigt,
1. die in die Klassen 19 bis 30 der Gehaltsordnung (GWVl. 1908
S. 730—755) eingereihten etatsmäßigen Beamten der humanistischen und
realistischen Mittelschulen, der Lehrerbildungsanstalten, der landwirt-
schaftlichen Lehranstalten, der Kreisbaugewerkschule Kaiserslautern, der
Musikschule Würzburg, der Hebammenschulen, der K. Bibliothek in Bam-
berg, der Ruhmeshalle und der Walhalla,
2. die in die Klassen 20 bis 30 der Gehaltsordnung (GVl. 1908
S. 732—755) eingereihten etatsmäßigen Beamten der mit Oberreal=
schulen oder Realschulen organisch verbundenen gewerblichen und tech-
nischen Fachschulen, der Fachschulen für Holzschnitzerei und Geigenbau,
3. die nach den Klassen 22 bis 30 der Gehaltsordnung (G#Wl.
1908 S. 736—755) besoldeten Beamten der Fachschulen im Sinne des
Art. 190 des Beamtengesetzes, soweit ihnen die Eigenschaft etatsmäßiger
Beamter verliehen ist.
Das Staatsministerium der Finanzen hat ermächtigt:
1. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern zur An-
stellung der Beamten ihrer Verwaltung nach Klasse 16 mit 28 der Ge-
haltsordnung (GVl. 1908 S. 720—752),