2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (814.) 99
4. Elsaß-Lothringen gilt als Bundesstaat; die Schutzgebiete bleiben
hier außer Betracht.
5. Als Anstellung gilt nach der Begründung zum Reg. Entw. nicht
nur die Verleihung einer etatsmäßigen Stelle, sondern jede Aufnahme
in das Dienstverhältnis. Riedel (Die Reichsverfassungsurkunde usw.
1871 S. 261 Anm. 3) erblickt in der Anstellung die mutmaßlich dauernde
Berufung zu einem Staats-, Kirchen-, Schul= oder Gemeindeamte; die
vorübergehende, zeitlich begrenzte oder bloß widerrufliche Verwendung
im öffentlichen Dienste ist keine Bestellung (Anstellung). Seydel-Piloty
(S. 154 Anm. 108) hebt hervor, daß das Gesetz den öffentlichen Dienst
im Gegensatze zum bloß privatrechtlichen Verhältnisse der Dienstmiete
meint. (Vgl. auch Bl. f. adm. Pr. Bd. 26 S. 385, Bd. 32 S. 71, Bd. 49
106, Bd. 56 S. 129 — EVH. Bd. 2 S. 583, Bd. 6 S. 255, Bd. 12
44). Die Anstellung im Sinne des § 14 wird voraussetzen,
daß der Dienst ein öffentlicher ist,
daß die Ernennung in förmlicher Weise unter Aushändigung einer
amtlichen Urkunde erfolgt,
daß die Berufung zum Dienste in dauernder Weise beabsichtigt ist,
wenngleich ihr Widerruf für einen bestimmten Zeitraum oder allgemein
vorbehalten wird,
daß der Angestellte bei Übernahme des Dienstes feierlich in Pflicht
genommen und für seine Amtsführung bestimmten Rechtsordnungen
unterstellt wird,
daß dem Angestellten ein Entgelt für seine Dienstleistung auf öffent-
lichrechtlicher Grundlage gewährleistet wird.
Als Bestätigung im Sinne des § 14 ist nach der Begründung des
Reg.Entw. „eine Verwaltungshandlung einer übergeordneten Behörde
dann anzusehen, wenn sie sich nicht lediglich als eine Kontrolle der Be-
obachtung der für die Anstellung geltenden Vorschriften darstellt, sondern
gesetzlich vorgeschrieben ist, um einer staatlichen Instanz die Möglichkeit
der Prüfung zu gewähren, ob der Angestellte die für sein Amt erforder-
lichen Eigenschaften besitzt.“
Die Bestätigung muß sonach Voraussetzung der Rechtswirksamkeit
einer Anstellung sein.
Wird ein Deutscher in einem Bundesstaate angestellt, dem er bisher
nicht angehörte, so verliert er hierdurch seine frühere Staatsangehörig-
keit nicht; denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem anderen
als dem Heimatstaate bildet für den Deutschen keinen Grund zum Ver-
luste der Staatsangehörigkeit (vgl. § 17 des R. u. St Ges.). Ob ein Aus-
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