Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
und die Religionslehrer der Juden. Die übrigen israelitischen Kultus- 
beamten wie Vorbeter, Vorsänger, Kantoren, Schächter usw. werden 
nicht von Staatsbehörden angestellt oder bestätigt (vgl. § 27 des Juden- 
edikts vom 10. Juni 1813 und die Ministerialentschließung vom 12. No- 
vember 1866, Weber Bd. 1 S. 422 und Bd. 6 S. 720). 
10. 8 14 erstreckt sich auch auf weibliche Deutsche und auf Aus- 
länderinnen. Schließen weibliche Angestellte die Ehe mit einem Manne, 
der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, so verlieren sie die bisherige, 
da ein Vorbehalt dieser Staatsangehörigkeit gegenüber den Vorschriften 
der §§ 6 und 17 Nr. 6 des R. u. Stes. nicht zugelassen ist. Wenn 
nun das Recht des Bundesstaats, in dem sie angestellt sind, von den 
Beamten den Besitz der inländischen Staatsangehörigkeit fordert, so 
muß die verheiratete Beamtin die Staatsangehörigkeit des Staats ihrer 
Anstellung neuerdings erwerben. Wird die Ehefrau eines Deutschen 
in einem Bundesstaate angestellt, dem sie und ihr Ehemann nicht an- 
gehören, so erlangt sie die Staatsangehörigkeit des Anstellungsstaats 
neben der bisherigen. Ist die angestellte Ehefrau Ausländerin, so be- 
mißt sich die Frage, ob sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes 
behält, nach dem Rechte des ausländischen Heimatstaats. 
In Bayern soll zum etatsmäßigen Beamten nur ernannt werden, 
wer die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt oder mit der Ernennung 
erwirbt (Art. 31 des Beamtengesetzes). Die letztere Voraussetzung trifft 
im Hinblick auf § 14 des R. u. St Ges. auf alle etatsmäßigen Beamten zu. 
11. In den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der 
verbündeten Regierungen, die Zulassung des Vorbehalts „sei notwendig, 
weil vielfach ein Ausländer, der zwar gern ein Staatsamt annehme, 
dennoch nicht immer geneigt sei, durch Annahme der deutschen Staats- 
angehörigkeit die Staatsangehörigkeit in seinem Heimatlande zu ver- 
lieren. Vor allem kämen hier ausländische, in die deutsche Armee ein- 
tretende Offiziere in Betracht. Der Abs. 2 des § 14 treffe diese Fälle 
gerade nicht, weil er nur von Offizieren des Beurlaubtenstandes, also 
Reserveoffizieren, spreche, während die türkischen, rumänischen und 
anderen Staatsangehörigen bei uns als aktive Offiziere einträten." 
Gründe für die Aufnahme eines Vorbehalts in die Anstellungs- 
oder Bestätigungsurkunde können sich auch ergeben, wenn für eine Berufs- 
art z. B. im Lehrfach zeitweise nicht die erforderliche Zahl von ein- 
heimischen Anwärtern zur Verfügung steht und deshalb Fremde heran- 
gezogen werden müssen, denen der Dienst nur aushilfsweise oder wider- 
ruflich übertragen wird und deren Einbürgerung sich nicht empfiehlt,
	        
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