102 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
und die Religionslehrer der Juden. Die übrigen israelitischen Kultus-
beamten wie Vorbeter, Vorsänger, Kantoren, Schächter usw. werden
nicht von Staatsbehörden angestellt oder bestätigt (vgl. § 27 des Juden-
edikts vom 10. Juni 1813 und die Ministerialentschließung vom 12. No-
vember 1866, Weber Bd. 1 S. 422 und Bd. 6 S. 720).
10. 8 14 erstreckt sich auch auf weibliche Deutsche und auf Aus-
länderinnen. Schließen weibliche Angestellte die Ehe mit einem Manne,
der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, so verlieren sie die bisherige,
da ein Vorbehalt dieser Staatsangehörigkeit gegenüber den Vorschriften
der §§ 6 und 17 Nr. 6 des R. u. Stes. nicht zugelassen ist. Wenn
nun das Recht des Bundesstaats, in dem sie angestellt sind, von den
Beamten den Besitz der inländischen Staatsangehörigkeit fordert, so
muß die verheiratete Beamtin die Staatsangehörigkeit des Staats ihrer
Anstellung neuerdings erwerben. Wird die Ehefrau eines Deutschen
in einem Bundesstaate angestellt, dem sie und ihr Ehemann nicht an-
gehören, so erlangt sie die Staatsangehörigkeit des Anstellungsstaats
neben der bisherigen. Ist die angestellte Ehefrau Ausländerin, so be-
mißt sich die Frage, ob sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes
behält, nach dem Rechte des ausländischen Heimatstaats.
In Bayern soll zum etatsmäßigen Beamten nur ernannt werden,
wer die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt oder mit der Ernennung
erwirbt (Art. 31 des Beamtengesetzes). Die letztere Voraussetzung trifft
im Hinblick auf § 14 des R. u. St Ges. auf alle etatsmäßigen Beamten zu.
11. In den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der
verbündeten Regierungen, die Zulassung des Vorbehalts „sei notwendig,
weil vielfach ein Ausländer, der zwar gern ein Staatsamt annehme,
dennoch nicht immer geneigt sei, durch Annahme der deutschen Staats-
angehörigkeit die Staatsangehörigkeit in seinem Heimatlande zu ver-
lieren. Vor allem kämen hier ausländische, in die deutsche Armee ein-
tretende Offiziere in Betracht. Der Abs. 2 des § 14 treffe diese Fälle
gerade nicht, weil er nur von Offizieren des Beurlaubtenstandes, also
Reserveoffizieren, spreche, während die türkischen, rumänischen und
anderen Staatsangehörigen bei uns als aktive Offiziere einträten."
Gründe für die Aufnahme eines Vorbehalts in die Anstellungs-
oder Bestätigungsurkunde können sich auch ergeben, wenn für eine Berufs-
art z. B. im Lehrfach zeitweise nicht die erforderliche Zahl von ein-
heimischen Anwärtern zur Verfügung steht und deshalb Fremde heran-
gezogen werden müssen, denen der Dienst nur aushilfsweise oder wider-
ruflich übertragen wird und deren Einbürgerung sich nicht empfiehlt,