Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (8 14.) 103 
weil sie persönlich und bezüglich ihrer Dienstleistung noch nicht bekannt 
und erprobt sind. 
Der Vorbehalt, daß die Aufnahme oder Einbürgerung mit der 
Anstellung nicht verbunden ist, steht der Behörde zu, welche die An— 
stellungs- oder Bestätigungsurkunde ausfertigt. 
12. Zu Abs. 2 sagt die Begründung des Reg. Entw.: 
„Die bisherige Praxis hat angenommen, daß als Anstellung im 
Sinne des § 9 des B. u. St Ges. (s. oben S. 2) auch die Ernennung zum 
Offizier oder Beamten des Beurlaubtenstandes zu verstehen ist, daß also 
eine solche Ernennung auch den Erwerb der Staatsangehörigkeit be- 
gründet. Es liegt auf der Hand, daß die Anstellung als Offizier oder 
Beamter des Beurlaubtenstandes, die nur vorübergehende Beziehungen 
zwischen den Angestellten und dem anstellenden Staate herstellt, nicht 
ohne weiteres geeignet ist, ein dauerndes Verhältnis, wie es die Staats- 
angehörigkeit bildet, für ihn und seine Nachkommen herbeizuführen; 
anderseits hat die aus der Anstellung sich ergebende doppelte Staats- 
angehörigkeit vielfach Unzuträglichkeiten, namentlich auch auf steuer- 
lichem Gebiete, zur Folge gehabt. Es empfiehlt sich daher zu bestimmen, 
daß die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes 
nicht als Grund für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gelten soll. 
Unter den Ausdruck „Offizier' fallen auch die Sanitäts= und Veterinär- 
offiziere." 
Die ausdrückliche Bestimmung, daß die Anstellung als Offizier oder 
Beamter des Beurlaubtenstandes nicht als Aufnahme oder Einbürgerung 
gilt, beseitigt jeden Zweifel darüber, daß die Ernennung zum aktiven 
Offizier oder Militärbeamten den Erwerb der Staatsangehörigkeit zur 
notwendigen Folge hat. Hierüber bestanden unter der Geltung des 
§ 9 des B. u. St Ges. Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundes- 
staaten und der Fachschriftsteller. 
Eine rückwirkende Kraft kommt der Bestimmung des zweiten Ab- 
satzes nicht zu. 
Die gleichen Gründe, die für die Nichtaufnahme der Offiziere des 
Beurlaubtenstandes sprechen, gelten in noch höherem Maße für die 
Verleihung von Ehrenstellen im Heere oder in der Marine an Angehbrige 
anderer Bundesstaaten oder des Auslandes. Auszeichnungen, die aus- 
wärtigen Herrschern, den Angehörigen fremder landesherrlicher Familien, 
Standesherren, hervorragenden Heer= oder Flottenführern usw. vielfach 
verliehen werden, wie die Stellung à la suite der Armee oder der 
Marine, die Führung in den Listen der Generalität und Admiralität,
	        
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