Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

104 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
die Verleihung der Inhaberschaft eines Regiments u. dgl. sind nicht 
Anstellungen und enthalten daher nicht die Erwerbung der Staats- 
angehörigkeit. 
(Bayer. VV. Nr. 29.) 
8 15. 
Die im Reichsdienst 1) erfolgte Anstellung 2) eines Aus- 
länders,:) der seinen dienstlichen Wohnsitz 4) in einem Bundes- 
staate hat, gilt als Einbürgerung5) in diesen Bundesstaat, sofern 
nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt 6) gemacht wird. 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Aus- 
land 7) und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, 
so muß s) er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag 
stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen 
aus der Reichskasse, so kann?) er mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers 10) eingebürgert werden. 
Reg. Entw. § 11. — Komm. Entw. § 11. — Komm. Antr. Nr. 2 Ziff. 8, Nr. 23 
Ziff. 5, Nr. 31 Ziff. 1. — Komm.Ber. S. 44—45, 82. — Sten. Ber. S. 5327 B, 
5775 B. 
1. Nach dem Gesetze, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 
vom 31. März 1873 (RBl. S. 61) ist „Reichsbeamter im Sinne dieses 
Gesetzes jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach 
Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu 
leisten verpflichtet ist.“ 
Im Reichsdienst angestellt sind die Beamten des Reichskanzleramts, 
des Auswärtigen Amts, des Gesandtschafts= und Konsulatsdienstes, des 
Reichsamts des Innern, des Reichsjustizamts, des Reichsschatzamts, des 
Rechnungshofs des Deutschen Reichs, des Aufsichtsamts für Privat- 
versicherung, der Biologischen Anstalt für Land= und Forstwirtschaft, 
der Reichseisenbahnen, der Reichspost= und Telegraphenverwaltung, des 
Bundesamts für Heimatwesen, des Schiffsvermessungsamts, des Stati- 
stischen Amts, der Normaleichungskommission, des Gesundheitsamts, des 
Patentamts, des Reichsversicherungsamts, der physikalischtechnischen Reichs- 
anstalt, des Kanalamts, des Reichsgerichts, der Kaiserl. Marine (ein- 
schließlich der Offiziere) und ihrer wissenschaftlichen und technischen An- 
stalten, zahlreicher hoher militärischer Stellen usw. 
Die Beamten des Reichslandes Elsaß-Lothringen gelten hier als 
Beamte eines Bundesstaats im Sinne des § 14 des R. u. StWef. 
2. Über den Begriff der Anstellung vgl. Anm. 5 zu § 14 (S. 101). 
Über die Anstellung im Reichsdienst wird nach § 4 des Reichs-
	        
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